Vertragsrecht (VR) | San Andreas

Aktualisiert am 8. Mai 2022

Art. 1 Allgemein

Abs. 1 Es bedarf grundsätzlich der physischen Anwesenheit der Vertragsparteien bei einem zugelassenen Anwalt oder höher.

Abs. 2 Erst durch die Beglaubigung eines Mitarbeiters des Department of Justice, abschließender Prüfung und Freigabe.

Abs. 3 Der Abschluss des Vertrages darf ausschließlich durch einen Mitarbeiter des Department of Justice beglaubigt werden, wenn die Parteien eindeutig mit den Inhalten einverstanden sind und diese verstanden haben.

Abs. 4 Die Vereinbarungen in einem notariell beglaubigten Vertrag müssen im Einklang mit dem Gesetz stehen und umsetzbar sein.

Abs. 5 Die Vertragsparteien müssen bei klarem Verstand sein und eindeutig verstehen, welche Rechte und Pflichten diese mit dem Vertrag eingehen.

Abs. 6 Aufgrund der Befangenheit, darf der zuständige Mitarbeiter des Department of Justice nicht mittelbar oder unmittelbar von dem Vertrag betroffen sein.

Abs. 7 Eine Notariell beglaubigter Vertrag kommt nur zustande, wenn die Punkte unter Artikel 1. Abs 1 bis 6 erfüllt sind.

Abs. 8 Gültige Verträge bekommen ein Aktenzeichen von der Justiz zugewiesen.

Abs. 9 Informationen zu Verträgen werden nur unter Angabe des Aktenzeichens an die Vertragspartner oder den zuständigen Mitarbeiter des Department of Justice ausgegeben.

Abs. 10 Verträge bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht Bestandteil des Vertrages und sind, wenn diese Abreden Bestandteil des Vertrages sind und sein sollen, schriftlich zu verfassen.

Abs. 11 Der Staat ist weder  für Vertragsverletzung noch für den Inhalt der Verträge haftbar. Die Haftbarkeit bei Vertragsverletzungen liegt bei den Vertragspartnern selbst. Bei Formfehlern des Vertrages, liegt die Haftbarkeit bei dem Anwalt selbst.

Abs. 12 Die Justiz verwaltet die Anwaltskammer und ist ermächtigt Sanktionen auszusprechen, wenn der Anwalt sich nicht an die Vorgaben hält oder seine Arbeit nicht ordentlich erledigt. Sollte der Anwalt sich weigern die Strafen zu begleichen, kann ein Richter eine Pfändung anordnen.

Abs. 13 Verliert der zuständige Anwalt seine Lizenz, ist er trotzdem weiter für die Informationsweiterleitung zuständig und kann bei der Nichteinhaltung weiter sanktioniert werden.

 

Art. 2 Formalität/Dokumentation

Abs. 1 Ein notariell geschlossener Vertrag Bedarf immer der schriftlichen Form und ist immer an die Inhalte nach Art. 1. Abs 1 bis 6 gebunden.

Abs. 2 In einem notariell geschlossenen Vertrag ist folgendes festzuhalten:

  1. Parteien des Vertrages (klar zu identifizieren durch Name, Geburtsdatum, Telefonnummer)
  2. Gegenstand des Vertrages
  3. Folgen bei Nichteinhaltung des Vertrages (Art. 4)
  4. Kündigungsbedingungen des Vertrages
  5. Die Unterschriften der Vertragspartner und des Anwaltes
  6. Das Aktenzeichen der Justiz

Abs. 3 Beide Parteien haben das Dokument eigenhändig zu unterzeichnen und dem Department of Justice vorzulegen.

Abs. 4 Änderungen des Vertrages bedürfen immer der Schriftform und erneutes beglaubigen des Notares und Prüfung der Justiz.

Abs. 5 Änderungen werden erst rechtskräftig, nachdem diese von der Justiz abschließend bestätigt worden sind. Eine Bestätigung erfolgt immer schriftlich.

Abs. 6 Sollte ein Vertragspartner seinen Namen ändern, ist eine unverzügliche Mitteilung an den Notar von Nöten, welcher die Justiz umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzten hat.

Abs. 7 Jeder Notar ist dazu verpflichtet, bei auf einen Zeitraum begrenzten Verträgen, bis 48 Stunden nach Vertragsablauf eine Rückmeldung über den Verbleib des Vertrags an die Justiz zu hinterlassen. Geschieht dies nicht wird eine Verwaltungspauschale von 250.000 $ pro Vertrag fällig und der Vertrag geht in die Verwaltung der Justiz über.

 

Art. 3 Archivierung

Abs. 1 Der Vertrag darf von Notaren archiviert und auf unbestimmte Zeit gespeichert werden. Die Justiz archiviert ebenfalls den Vertrag in den Staatsarchiven auf unbestimmte Zeit um eine mögliche Manipulation des Vertrages auf gesetzeswidriger Ebene entgegenzuwirken.

Abs. 2 Die Zustellung des Vertrages sowie justizielle beglaubigte Änderungen des Vertrages obliegt dem Notar, nachdem dieser den gültigen Vertrag von der Justiz erhalten hat, und wird den Parteien per E-Mail zugestellt.

 

Art. 4 Vertragliche Rechtsfolgen und Pflichten

Abs. 1 Sämtliche Rechtsfolgen und deren Umgang sind beim Erstellen des Vertrages festzuhalten.

Abs. 2 Streitwerte und etwaige Nominalwerte sind schriftlich zu erfassen und klar zuzuordnen.

Abs. 3 Konsequenzen, Ansprüche und Haftungsklauseln bei Verletzung der Vertragspflicht sind klar zu deklarieren.

Abs. 4 Wird der Vertrag durch ein Betrugsversuch verletzt, wie das Ändern des Namens ohne den Notar zu informieren wird dieses gemäß StGB strafrechtlich verfolgt.

Abs. 5 Sollte der Notar seiner Meldepflicht und/oder Sorgfaltspflicht nicht nachkommen kann auch dieser dafür belangt werden.

Abs. 6 Sollte einer der Vertragspartner durch einen Visumsentzug der Regierung des Landes verwiesen werden, obliegt es dem Department of Justice den Vertag als nichtig zu erklären.

 

Art. 5 Vertragsverletzung

Abs. 1 Sollten die durch den Art. 4 festgelegten Vertragspflichten verletzt werden, so gilt es diese einzufordern. Einzufordernde Ansprüche aus den festgelegten Vertragspflichten können von der Gegenpartei eingefordert werden.

Abs. 2 Gibt es zwischen den Parteien keine Einigung, kann eine Klage bei der Justiz eingereicht werden, dieses erfolgt durch geprüfte Rechtsvertretung.

Abs. 3 Mögliche Konsequenzen, die eine Übernahme der Justiz nach sich ziehen sind:

  1. Gerichtsverhandlung über das Urteil bei Uneinigkeit der Parteien
  2. Pfändungen von Kontoguthaben
  3. Pfändung in Form von Sachwerten
  4. Zwangsversteigerung

 

Art. 6 Durchführungswege bei Vertragsverletzung

Abs. 1 Pfändungsanträge sind durch das Department of Justice zu prüfen und zu beschliessen. Die Durchführung und Vollstreckung im Rahmen des richterlichen Beschlusses obliegt dem Department of Justice.

Abs. 2 Pfändungsanträge können maximal die Höhe der geforderten Gesamtschuld, die durch den abgeschlossenen Vertrag entstanden sind, von der Rechtsvertretung des Gläubigers oder dem Gläubiger selbst, bei dem zuständigen Notar eingefordert werden. Dieser Überprüft den Antrag und reicht diesen beim Department of Justice ein.

Abs. 3 Sollten dem Schuldner genügend Gelder zur Verfügung stehen, sind diese einer Pfändung vorzuziehen.

Abs. 4 Pfändungen umfassen nicht nur Gelder, sondern können auch im Eigentum befindliche Sachwerte umfassen.

Abs. 5 Beträge, die als Überschüsse aus Pfändungen erzielt werden, sind dem Schuldner auszuzahlen.

Abs. 6 Zwangsversteigerungen von unbeweglichem Eigentum werden von der jeweiligen zuständigen Behörde vollstreckt.

Abs. 7 Sollte die Pfändung der Gelder und Sachwerte nicht die Gesamtschuld tilgen können, fungiert der Notarielle Vertrag zeitgleich als Schuldtitel und die Gesamtschuld kann zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich und schrittweise Gepfändet werden.   

 

Art. 7 Kündigung

Abs. 1 Der Vertrag kann mit der im Vertrag festgelegten Frist gekündigt werden.

Abs. 2 Ein grundsätzlich befristeter Vertrag läuft zum Fristende aus und bedarf keiner gesonderten Kündigung.

Abs. 3 Außerordentliche Kündigungen sind nur im Einvernehmen von beiden Parteien möglich und benötigen einen Notar zur Aufhebung. Unter besonderen Umständen ist ein Richter dazu befähigt den Vertrag, vorzeitig ohne Zustimmung, aufzulösen.

Abs. 4 Die Auflösung oder Kündigung des Vertrages muss vom Notar, innerhalb von 48 Stunden, an das Department of Justice übermittelt und von diesem schriftlich bestätigt werden.

Abs. 5 Die Kündigung ist erst rechtswirksam mit abschließender schriftlicher Bestätigung an den Notar von Seiten des DoJ.

Abs. 6 Etwaige Sonderkündigungsklauseln unterliegen den etwaigen Bestimmungen des Vertrages.

Abs. 7 Im Falle einer Gesetzeswidrigen Handlung, die Bestandteil des Vertrages ist, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht Gesetzeswidrig war, obliegt es der Richterschaft über deren weitere Gültigkeit oder vorzeitiger Kündigung zu entscheiden-

 

Art. 8 Auskunftsrecht und Mitteilungspflicht

Abs. 1 Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf eventuell bestehende Schuldtitel oder bestandene Zwangsvollstreckungen.

Abs. 2 Auskunft ist folgenden Parteien zu leisten:

  1. Department of Justice ab Generalstaatsanwalt
  2. Department of Justice unter Generalstaatsanwalt mit richterlichem Beschluss
  3. Los Santos Police Department mit richterlichem Beschluss
  4. Federal Investigation Bureau mit richterlichem Beschluss
  5. Vertragsparteien 

 

Art. 9 Datenschutz

Abs. 1 Das Department of Justice ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Archivierung der eingereichten Verträge abfallen, unbegrenzt zu speichern, zu verarbeiten und an befugte Dritte weiter zu reichen.

Abs. 2 Berechtigte Dritte im Sinne des Art. 9 Abs. 1 VR sind die im Vertrag stehenden beteiligten, die nicht für das Department of Justice arbeiten.