Strafkatalog (StK) | San Andreas

Aktualisiert am 15. Oktober 2021

Allgemeiner Teil

 

§1 Rechte

Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht ihre Strafen vor Gericht anzufechten.

 

§2 Entscheidungsstand

Abs. 1 Geldstrafen bis maximal 20’000$ und Freiheitsstrafen bis maximal 20 Hafteinheiten können durch die Exekutivbehörden selbstständig abgehandelt werden.

Abs. 2 Geldstrafen bis maximal 40’000$ und Freiheitsstrafe bis maximal 40 Hafteinheiten müssen der Staatsanwaltschaft vorgelegt werden, welche weiteres Vorgehen entscheidet.

Abs. 3 Geldstrafen bis maximal 100’000$ und Freiheitsstrafe bis maximal 60 Hafteinheiten benötigen eine Gerichtsverhandlung, welche von einem Richter geführt wird.

Abs. 4 Geldstrafen, sowie Freiheitsstrafen die höher sind als §2 Abs. 3 StK benötigen eine Gerichtsverhandlung, welche vom obersten Richter geführt wird.

 

§3 Gebühren

Abs. 1 Gebühren welche durch eine Gerichtsverhandlung anfallen sind von der Partei zu begleichen, welche den Prozess verloren hat.

Abs. 2 Zahlungen der Geldstrafen welche durch das Gericht ausgesprochen wurden, sind dem Department of Justice zu bezahlen.

 

Abschnitt: StGB

 

§1 Strafverschärfung

Die Strafe für eine rechtswidrige Handlung kann nach Ermessen der Beamten der Strafverfolgungsbehörden oder des Department of Justice vervielfacht werden, sofern eine der folgenden Kriterien erfüllt ist:

Abs. 1 Wiederholungstäter: Als Wiederholungstäter gilt, wer sich innerhalb von 3 Tagen wiederholt mit sich ähnelnden rechtswidrigen Handlungen strafbar macht.

  • (Verdoppelung der Strafe)

Abs. 2 Besonders schwerer Fall: Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die rechtswidrige Handlung von den Regelbeispielen abweicht.

  • (nach richterlichem Ermessen)

 

§2 Rechtsfolge

Rechtswidrige Handlungen können wie folgt bestraft werden:

Abs. 1 Vermögens- oder Sachstrafen: Geldstrafen können in Ausnahmefällen in Haftzeit umgewandelt werden. Hierbei wird die Geldstrafe durch den Faktor 1'000 geteilt.

Abs. 2 Freiheitsstrafen

Abs. 3 Entzug von Berechtigungen und Lizenzen

 

§3 Diebstahl

Wer eine fremde Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

Abs. 1 Wer mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern das Ergebnis einer automatisierten Datenverarbeitung durch Eingabe oder Manipulation beeinflusst, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

  • (Geldstrafe 5'000$ + 10 Tage)

Abs. 2 Wer einen Diebstahl an einer Sache begeht, deren Wert $ 50.000,- oder mehr beträgt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. 

  • (Geldstrafe: 10’000$ + 10 Tage)

 

§4 Raub

Abs. 1 Wer eine fremde Sache einem anderen durch Drohung entwendet, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

  • (Geldstrafe 20'000$ + 30 Tage)

Abs. 2 Wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter 20 Monaten zu bestrafen.

  • (Geldstrafe 40'000$ + 40 Tage)

 

§5 Erpressung

Abs. 1 Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

  • (Geldstrafe 20’000$ + Schadensersatz, erpresster Wert)

Abs. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter gewerbsmässig oder als Mitglied einer Gruppe handelt.

  • (Geldstrafe 30’000$ + Schadensersatz, erpresster Wert)

 

§6 Betrug

Wer einen anderen durch Täuschung am Vermögen schädigt, um sich oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

Abs. 1 Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter:

  1. gewerbsmässig oder als Mitglied einer Gruppe handelt,
  2. einen grossen Vermögensverlust herbeiführt,
  • (Geldstrafe 15’000$ + Entschädigung des Schadens)

Abs. 2 in der Absicht handelt, durch fortgesetzte Begehung von Betrug eine grosse Anzahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,

  1. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
  2. oder seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
  • (Geldstrafe: 30’000$ + Entschädigung des Schadens)

 

§7 Körperverletzung

Abs. 1 Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.

  • (Hafteinheiten: 20 + Übernahme Krankenhauskosten + Schmerzensgeld)

Abs. 2 Wer eine Körperverletzung fahrlässig herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

  • (Hafteinheiten: 15 + Übernahme Krankenhauskosten + Schmerzensgeld)

 

§8 schwere Körperverletzung

Abs. 1 Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt und dadurch die Bewusstlosigkeit hervorruft, ist mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

Abs. 2 Wer eine Körperverletzung mit schweren Folgen fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

Abs. 3 Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.

  • (Hafteinheiten: 30 + Geldstrafe: 5’000$ + Übernahme Krankenhauskosten + Schmerzensgeld)

 

§9 Sachbeschädigung

Abs. 1 Wer eine fremde Sache beschädigt, unbrauchbar macht oder zerstört, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

Abs. 2 Zusätzlich kann eine Schadensersatzzahlung angeordnet werden.

  • (Geldstrafe 2’500$ + Schadensersatzzahlung)

 

§10 Selbstjustiz

Als Selbstjustiz wird die nicht zulässige Vergeltung für erlittenes Unrecht bezeichnet, die der Betroffene im eigenen Namen selbst ausübt.

  • (Geldstrafe: 20’000$)

 

§11 Mord

Abs. 1 Wer einen anderen aus Mordlust, Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch, grausam oder um eine andere Straftat zu ermöglichen bzw. zu verdecken einen Menschen tötet, ist mit lebenslanger Haft zu bestrafen.

Abs. 2 Wer einen anderen versucht zu ermorden, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

  • (Hafteinheiten 60 + Geldstrafe: 100’000$)

 

§12 Totschlag

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

  • (Hafteinheiten: 60 + Geldstrafe: 75’000$)

 

§13 unterlassen der Hilfeleistung

Abs. 1 Wer bei Unglücksfällen oder Gefahr es unterlässt Hilfe zu leisten, obwohl dies den Umständen nach zumutbar und offensichtlich erforderlich ist, ist mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

  • (Geldstrafe: 10’000$)

Abs. 2 Ebenso wird bestraft, wer in solchen Situationen einen Dritten daran hindert Hilfe zu leisten.

  • (Geldstrafe: 40’000$)

 

§14 Beleidigung

Wer eine andere Person beschimpft, verspottet oder Äusserungen tätigt, die seine Ehre verletzen, ist mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe zu bestrafen.

  • (Geldstrafe: 500$ + Schadensersatz)

 

§15 üble Nachrede

Abs. 1 Wer einem anderen, in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise, eine verachtungswürdige Eigenschaft oder ein geächtetes Verhalten nachsagt, ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

Abs. 2 Falls durch die üble Nachrede ein Schaden entstanden sein sollte kann das Department of Justice die Zahlung einer Entschädigung anordnen.

  • (Geldstrafe 5’000$ + Schadensersatz)

 

§16 Drohung

Wer einen anderen bedroht, um ihn in Furcht oder Unruhe zu versetzen, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

  • (Geldstrafe: 2'000)

 

§17 Hausfriedensbruch

Wer in die Wohnstätte, die Geschäftsräume in das befriedete Besitztum eines anderen oder einer öffentlichen Einrichtung widerrechtlich eindringt, oder wer ohne Befugnis darin verweilt und sich auf Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

  • (Geldstrafe: 2’000$ + Schadenersatz)

 

§18 Freiheitsberaubung

Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, ist mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

  • (Hafteinheiten: 30 + Geldstrafe: 10’000$)

 

§19 erpresserischer Menschenraub

Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung mit Berechtigungsabsicht ausnutzt, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

  • (Hafteinheiten: 60 + Geldstrafe: 75'000$)

 

§20 Dokumentenfälschung

Abs. 1 Wer ein falsches Dokument herstellt oder ein echtes Dokument verfälscht, mit der Absicht, dass es im Rechtsverkehr gebraucht werde, ist mit einer Freiheits und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

Abs. 2 Wer unter Vorsatz ein falsches Beweismittel herstellt, dass zum Beweis eines Rechts oder einer Tatsache gebraucht wird, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

  • (Hafteinheiten: 40 + Geldstrafe: 50’000$)

 

§21 Widerstand gegen die Staatsgewalt

Wer eine Behörde oder einen Beamten mit Gewalt, durch Drohung oder durch seine Ignoranz an einer Amtshandlung behindert oder vor einem Beamten flüchtet, ist mit einer Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe zu bestrafen.

  • (Hafteinheiten: 10 + Geldstrafe: 2’000$)

 

§22 Amtsanmassung

Wer sich der Ausübung eines öffentlichen Amtes anmasst, ohne dazu befugt zu sein, ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

  • (Hafteinheiten: 60 + Geldstrafe: 50’000$)

 

§23 missbrauch des Notrufes

Wer die Notruffunktion oder die Notruf-Telefonnummer einer Behörde, ohne sich in einer Notsituation zu befinden verwendet, ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

(Geldstrafe: 5’000$ pro Notruf)

 

§24 Fahrerflucht

Abs. 1 Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall rechtswidrig vom Unfallort entfernt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Die Höhe der Strafe bemisst sich nach den Umständen der Tat:

  1. Fahrerflucht nach Verkehrsunfall mit Materialschaden
  2. Fahrerflucht nach Verkehrsunfall mit Personenschaden
  • (Geldstrafe: 15’000$ + Schadenersatz oder Schmerzensgeld)

 

§25 Entfernt

 

§26 Sperrbezirke

Abs. 1 Das Betreten oder Überfliegen von Sperrbezirken ohne ausdrückliche Genehmigung ist verboten. Staatliche Exekutivbehörden dürfen in diesem Gebiet sofort schiessen! Verstösse gegen dieses Verbot werden mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

Abs. 2 Als Sperrbezirke gelten:

  1. Bolingbroke Justizvollzugsanstalt
  2. Fort Zancudo
  3. Von einer Staatsbehörde ausgerufene Sperrzone
  • (Geldstrafe: 10’000$)

 

§27 Identitätsfeststellung

Abs. 1 Jeder Bürger ist gegenüber einer Staatsbehörde ausweispflichtig.

Abs. 2 Sollte die Identität nicht festgestellt werden können, ist die Person bis zur Ermittlung ihrer Identität festzusetzen und ggf. mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

Abs. 3 Beamte der Exekutive im normalen Polizeidienst müssen sich gegenüber Bürgern auf Verlangen mit ihrem Dienstausweis ausweisen. Davon ausgenommen sind Undercover Einheiten und Spezialkräfte.

  • (Geldstrafe: 1’000$)

 

§28 Vortäuschen einer Straftat

Wer wider besseres Wissen einer Staatsbehörde vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder die Verwirklichung einer rechtswidrigen Tat bevorstehe, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

  • (Geldstrafe: 20’000$ + Hafteinheiten 10)

  

§31 Geiselnahme

Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen.

  • (Hafteinheiten: 40 + Geldstrafe 10’000$)

 

§32 Besitz illegaler Gegenstände

Abs. 1 Wer ohne ausdrückliche Genehmigung illegale Gegenstände besitzt oder lagert, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

Abs. 2 Als illegal deklarierte Gegenstände gelten:

    1. Munition, sofern keine gültige Waffenlizenz vorliegt.
    2. Waffen, sofern keine gültige Waffenlizenz vorliegt.
    3. Ausrüstungsgegenstände, die von der Regierung an staatliche Institutionen herausgegeben werden, sofern der Besitzer gegenwärtig nicht im Dienst ist.
    4. Extrem schwere Waffen, wie Maschinengewehre
  • (Geldstrafe: von 1'000$ - 10’000$)

 

§34 Tierquälerei

Abs. 1 Wer ein Tier misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe von zu bestrafen.

Abs. 2 Wer ein Tier dahingehend abrichtet, Menschen oder Tieren Schmerzen zuzufügen, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen. 

  • (Hafteinheiten: 25 + Geldstrafe: 50’000$)

 

§36 Gefangenenbefreiung

Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen.

  • (Hafteinheiten: 40 + Geldstrafe: 20’000$)

 

§37 Falschaussage / Meineid

Wer bei seiner förmlichen Vernehmung uneidlich falsch aussagt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

  • (Hafteinheiten: 40 + Geldstrafe 40’000$)

 

§38 Ausnutzung der Dienstmarke

Abs. 1 Behörden ist es Verboten sich Vorteile durch die Dienstmarke zu verschaffen.

Abs. 2 Ausgenommen sind Geschenke von Bürgern

  • (Geldstrafe: 50’000$)

 

§39 Ausnutzung der Sondersignale

Beamten ist es verboten die Sondersignale ohne jeglichen Grund zu nutzen.

  • (Geldstrafe: 50’000$)

 

§40 Ausnutzung des Tazer

Beamten ist es verboten den Tazer ohne jeglichen Grund zu nutzen gemäss §7 StGB.

  • (Geldstrafe: 20’000$ + Suspendierung 1 Tag)

 

§42 Vermummung in der Öffentlichkeit

  1. Es ist verboten sich in der Öffentlichkeit zu Vermummen oder eine Maske zu tragen. 
  2. Behörden des Staates dürfen sich in Ausnahmesituationen vermummen oder maskieren. Dies dient dem Schutz der Beamten.
  • (Geldstrafe: 1'000$)

 

§43 Willkür

Es ist verboten eine Person ohne rechtliche Grundlage zu bestrafen. 

  • (Geldstrafe: 30’000$ + Schadensersatz)

 

§46 Geldfälschung

Es ist verboten Plagiate von Noten oder Münzen anzufertigen die die Notenbank (Staatsbank) herausgibt.

  • (Hafteinheiten: 60)

 

§49 Kooperation

Wer mit den Behörden kooperiert kann eine Strafmilderung gemäss §33 StGB erhalten.

  • (nach richterlichem Ermessen)

 

§52 Nötigung

Abs. 1 Wer jemanden bedrängt, bedroht oder nötigt etwas zu tun wird mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Abs. 2 Der Genötigte schützt lediglich sein eigenes Leben und handelt aus Instinkt und kann deswegen nicht für Straftaten schuldig gemacht werden.

  • (Hafteinheiten: 20 + Geldstrafe: 10’000$)

 

§53 Brandstiftung

Abs. 1 Wer private oder öffentliche Gebäude, Plätze, Hütten, Lager, Fahrzeuge, Wälder, Weiden oder forstwirtschaftliche Anlagen in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.

Abs. 2 Das Gericht kann eine Schadensersatzzahlung anordnen.

  • (Hafteinheiten: 30 + Schadensersatz)

 

§54 Urkundenfälschung

Abs. 1 Wer ein amtliches Dokument zur Täuschung im Rechtsverkehr wie zum Beispiel den Führerschein oder andere Lizenzen fälscht, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Abs. 2 Der Versuch der Urkundenfälschung ist strafbar.

  • (Hafteinheiten: 60 + Geldstrafe: 20’000$ pro gefälschter Urkunde)

 

§55 Menschenhandel

Wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit anwirbt, befördert, weitergibt oder beherbergt, wenn diese Person ausgebeutet werden soll durch Ausübung einer Beschäftigung wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.

  • (Hafteinheiten: 60 + Geldstrafe: 100'000$ + Schadenersatz)

 

§56 Verleumdung

Abs. 1 Wer unwahre Tatsachen gegen eine Bestimmte Person oder Personengruppe behauptet oder verbreitet macht sich der Verleumdung strafbar. Dies wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Abs. 2 Sollte ein Schaden entstanden sein, so kann ein Ersatz gefordert werden.

  • (Geldstrafe: 50’000$ + Schadensersatz)

 

§58 Gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr

Wer den Strassenverkehr in jeglicher Weise behindert oder ihn blockiert begeht einen gefährlichen Eingriff in den Strassenverkehr.

  • (Geldstrafe: 5’000$ + Entzug Führerschein bei Wiederholungstat)

 

§59 Belästigung

Abs. 1 Wer die öffentliche Ordnung unmittelbar beeinträchtig, wird mit einer Geldstrafe bestraft.

  • (Geldstrafe: 5’000$)

Abs. 2 Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.

  • (Geldstrafe: 50’000$)

Abs. 3 Wer Beamte von Staatsbehörden belästigt und somit an ihrer Arbeit hindert, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

  • (Geldstrafe: 10’000$ + Haftstrafe 10 Tage)

 

§60 Korruption

Es ist verboten sich als Behörde bestechen zu lassen. Als Strafe kann eine Kündigung sowie eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe verlangt werden.

  • (Hafteinheiten: 60 + Schadenersatz + Kündigung)

 

§61 Waffenbesitz ohne Lizenz

Abs. 1 Das Besitzen einer Waffe ohne Waffenlizenz, wird mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

  • (Hafteinheiten: 20 + Geldstrafe 10’000$)

Abs. 2 Das Tragen und Benutzen einer Waffe ohne Lizenz, wird mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

  • (Hafteinheiten: 40 + Geldstrafe 20’000$)

Abs. 3 Exekutivbehörden dürfen Waffen welche ohne Waffenlizenz geführt werden abnehmen.

 

§61a Besitz illegaler Waffen

Abs. 1 Das Besitzen einer illegalen Waffe, wird mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet.

  • (Hafteinheiten: 30 + Geldstrafe: 10’000$)

Abs. 2 Das Tragen oder Benutzen einer illegalen Waffe im öffentlichen Raum, wird mit einer Freiheitsstrafe geahndet.

  • (Hafteinheiten: 40 + Geldstrafe 15’000$)

 

§63 Berufsgeheimnis

Abs. 1 Das vorsätzliche Verletzten des Berufsgeheimnisses, wird mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet.

  • (Hafteinheiten: 60 + Geldstrafe: 100'000$)

Abs. 2 Das fahrlässige Verletzen des Berufsgeheimnisses, wird ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet.

  • (Hafteinheiten: 30 + Geldstrafe: 50'000$)

Abs. 3 Folgende Institutionen unterstehen dem Berufsgeheimnis:

  1. Department of Justice
  2. Los Santos Medical Department
  3. Los Santos Fire Department
  4. Los Santos Police Department
  5. Blaine County Sheriff's Office

 

Abschnitt: StVO

 

§1 Allgemeines

Abs. 1 Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Abs. 2 Das Fahren eines Fahrzeuges ohne gültigen Führerschein ist strafbar.

  • (Geldstrafe: 20'000$)

Abs. 3 An Zebrastreifen ist die Geschwindigkeit zu verringern und Fussgängern Vorrang zu gewähren.

Abs. 4 Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten (Burnouts, übermäßiges Hupen, usw.).

Abs. 5 Handynutzung ist dem Fahrer während der Fahrt nicht gestattet.

Abs. 6 Entfernt

Abs. 7 Für Roller und Fahrräder wird kein Führerschein benötigt.

Abs. 8 §14 STVO ist bei dem Betreiben eines Fahrzeuges zu beachten.

  • (Geldstrafe: 5'000$ pro Vergehen, sofern nichts anderes Geregelt)

 

§2 Straßenbenutzung

Abs. 1 Auf Fußgänger im Straßenverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Kraftfahrzeuge und Lastkraftwagen müssen die Fahrbahnen benutzen. Der Seitenstreifen ist kein Bestandteil der Fahrbahn.

Abs. 2 Entfernt

Abs. 3 Öffentlichen Straßen dürfen nicht für Rennen jeglicher Art genutzt werden.

Abs. 4 Öffentliche Straßen dürfen nur von Fahrzeugen genutzt werden, die fahrtauglich sind und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern.

Abs. 5 Fahrzeuge, die bauartbedingt keine Beleuchtungseinrichtung oder Kennzeichen besitzen, erhalten vom Department of Justice eine Sondergenehmigung für die Nutzung des Straßenverkehrs.

Abs. 6 (Golf-) Caddys und Traktoren haben eine eingeschränkte Straßenzulassung für: Geschlossene Ortschaften (Innerorts), Strände, Wiesen und Felder.

Abs. 7 Einspurige Fahrzeuge müssen hintereinanderfahren.

Abs. 8 Fahrräder dürfen nicht auf Autobahnen fahren.

  • (Geldstrafe: 2'000$ pro Vergehen, sofern nichts anderes Geregelt)

 

§3 Verkehrszeichen

Abs. 1 Zu beachtende Verkehrszeichen oder derartige Bodenmarkierungen sind:

  1. Ampeln
  2. Stoppschilder
  3. Einbahnstraßenschilder
  4. Wendeverbotsschilder

Abs. 2 An Stoppschildern / Stoppmakierungen bzw. deren Haltelinie müssen Fahrzeuge anhalten. Ist keine Haltelinie vorhanden, muss an einer Stelle angehalten werden, von der die anderen Straßen zu überblicken sind. Der Vorfahrtsberechtigte darf in seiner freien Fahrt jedoch nicht beeinträchtigt werden.

  • (Geldstrafe: 2'000$)

Abs. 3 Nicht zu beachten sind:

  1. Vorfahrtsschilder
  2. Schilder mit Geschwindigkeitsangabe
  3. Schilder mit Parkverbot (§8 Halten und Parken findet unabhängig davon Anwendung).
  • (Geldstrafe: 1'000$ pro Vergehen, sofern nichts anderes Geregelt)

 

§4 Geschwindigkeit

Abs. 1 Der Fahrzeugführer muss sein Fahrzeug stets unter Kontrolle haben und seine Fahrweise den örtlichen Gegebenheiten anpassen.

Abs. 2 Der ordnungsgemäße Fluss des Straßenverkehrs darf nicht gestört werden.

Abs. 3 Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten für, Personenwagen, Kraftfahrzeuge und Lastkraftwagen sind:

  1. Auf Parkplätzen: Schrittgeschwindigkeit: 20km/h
  2. Highways: 150 km/h
  3. Innerorts: 80 km/h
  4. Ausserorst: 100 km/h
  5. Industriegebiet: 80 km/h
  6. Wohngebiet: 50 km/h
  7. Freeway: 120 km/h
  8. Am Los Santos Police Department: 50 km/h (Mission Row)
  9. Am Los Santos Medical Center: 80 km/h
  10. Am Los Santos International Airport: 50 km/h
  11. Am Department of Justice: 50 km/h
  12. Am Meetingpoint: 50 km/h
  13. Off-road: 80 km/h (dem Gelände angepasst)
  14. Auf allen Flughäfen: 50 km/h

Abs. 4 Die zulässigen Mindestgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge und Lastkraftwagen sind:

  1. Auf Highways: 80 km/h
  2. Auf Freeways: 80 km/h
  • (Ab 10 km/h+: wird eine Geldstrafe von 500$, für jede zusätzlichen 10 km/h wird die Strafe verdoppelt)

 

§6 Überholen

Abs. 1 Es gilt links zu überholen.

Abs. 2 Durch den Überholvorgang dürfen andere Verkehrsteilnehmer weder behindert noch gefährdet werden.

Abs. 3 Es ist verboten ein Fahrzeug rechts zu überholen.

  • (Geldstrafe: 2'000$ pro Vergehen, sofern nichts anderes Geregelt)

 

§7 Vorfahrt

Abs. 1 generell gilt Rechts vor Links

Abs. 2 An Stoppschildern ist 5 Sekunden zu warten

Abs. 3 An Ampeln ist 5 Sekunden zu warten

Abs. 4 An Jeder Kreuzung ist zu halten

Abs. 5 Wer aus einer Ausfahrt fährt, gewährt die Vorfahrt an andere Teilnehmer

  • (Geldstrafe: 1'000$ pro Vergehen, sofern nichts anderes Geregelt)

 

§8 Halten und Parken

Abs. 1 Ein Fahrzeug gilt als geparkt, wenn

  1. es länger als 3 Minuten nicht bewegt wurde.
  2. der Fahrer sich vom Fahrzeug entfernt.

Abs. 2 Das Halten und Parken von Fahrzeugen ist grundsätzlich nur zugelassen

  1. sofern andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden.
  2. auf öffentlich zugänglichen eingezeichneten Parkflächen.
  3. am Straßenrand mit der gleichen Anzahl an Rädern auf dem Bürgersteig, sowie auf der Straße, sofern es sich um ein zweispuriges Fahrzeug handelt, welches zwei oder mehr Achsen besitzt. Das parallel zur Fahrtrichtung ausgerichtet ist.
  4. auf dem Gehweg, sofern es sich um ein einspuriges Fahrzeug mit einer oder mehr Achsen handelt.
  5. auf Privatgrundstücken mit der Erlaubnis des Eigentümers.
  6. auf dem Seitenstreifen bei Landstraßen, Feld- und Waldwegen, sofern das Fahrzeug vollständig und parallel in Fahrtrichtung neben der Fahrbahn steht.

Abs. 3 Das Halten und Parken von Fahrzeugen ist grundsätzlich verboten

an, sowie 15 Meter vor oder hinter Bushaltestellen.

  1. Ausgenommen sind Linienbusse und Taxen zum Zwecke der Fahrgastaufnahme und des -ausstiegs.
  2. an oder auf rot gekennzeichneten Bordsteinkanten.
  3. auf Zulieferwegen, vor Toren und Zufahrten.
  4. auf dem Gelände sämtlicher Krankenhäuser. Ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge der Staatsfraktionen.
  5. auf den mit Parkverbotsschildern gekennzeichneten Parkflächen am Krankenhaus. Ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge der Staatsfraktionen.

Abs. 4 Das Parken von Fahrzeugen ist grundsätzlich verboten

  1. Auf dem Highway, auf dem Standstreifen.

Abs. 5 Das Department of Justice kann jederzeit Ausnahmegenehmigungen erteilen.

  • (Geldstrafe: 500$ pro Vergehen, sofern nichts anderes Geregelt)

 

§9 Beleuchtung

Die Fahrzeugbeleuchtung muss bei Dämmerung, Nacht oder schlechten Sichtverhältnissen eingeschaltet werden.

  • (Geldstrafe: 500$ pro Vergehen, sofern nichts anderes Geregelt)

 

§10 Sonderrechte

Abs. 1 Fahrzeuge, welche Sonderrechte in Anspruch nehmen (Blinklicht rot und blau) sind von der StVO befreit.

Abs. 2 Dienstfahrzeugen exekutiver Staatsfraktionen, die bauartbedingt kein entsprechendes Blinklicht besitzen, soll rückwirkend eine Befreiung von der StVO für einen Einsatz erteilt werden. Ein Nachweis über die Rechtmäßigkeit des Einsatzes muss den Behörden auf Verlangen erbracht werden.

Abs. 3 Sonderrechte dürfen nur unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung beansprucht werden.

Abs. 4 Fahrzeuge, welche Sonder- sowie Wegerechte in Anspruch nehmen, welches mit blau, rotes Blinklicht und Einsatzhorn bekanntgegeben wird, ist unverzüglich freie Bahn zu schaffen

Abs. 5 Wegerechte dürfen nur in Anspruch genommen werden,

  1. wenn höchste Eile geboten ist.
  2. um Menschenleben zu retten.
  3. um schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
  4. um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden.
  5. um flüchtige Personen zu verfolgen.
  6. um bedeutende Sachwerte zu erhalten.
  7. um eine Kolonne anzukündigen.
  • (Geldstrafe: 10'000$ pro Vergehen, sofern nichts anderes Geregelt)

 

§12 Fahrtauglichkeit

Wer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, darf keine Fahrzeuge führen.

  • (Hafteinheiten: 30 + Geldstrafe: 10'000$ + Entzug des Führerscheins)

 

§13 Führerscheine und Lizenzen

Abs. 1 PKW-Lizenz: Gilt für Kraftfahrzeuge, welche sich dauerhaft auf dem Boden fortbewegen, dabei mindestens 3 Räder und maximal 4 Räder gleichzeitig auf dem Boden haben

  1. Ausnahme: Fahrzeuge vom Typ Dubsta zählen trotz 6 Rädern als PKW.

Abs. 2 LKW-Lizenz: Gilt für Lastkraftwagen, welche sich dauerhaft auf dem Boden fortbewegen, dabei mindestens 4 Räder auf den Boden haben, sowie ein

  1. Ausnahmen: Sämtliche Busse, Feuerwehrautos, sowie Abschleppwagen zählen grundsätzlich als LKW.

Abs. 3 Motorrad-Lizenz: Gilt für Kraftfahrzeuge, welche sich dauerhaft auf dem Boden fortbewegen und maximal 2 Räder gleichzeitig auf dem Boden haben.

Abs. 4 Piloten-Lizenz: Gilt für alle Luftbeweglichenfahrzeuge.

  • (Abs. 1 & 3 Geldstrafe: 1'000$ pro Vergehen)
  • (Abs. 2 Geldstrafe: 3'000$ pro Vergehen)
  • (Abs. 4 Geldstrafe: 20'000$ pro Vergehen)

 

§14 Entfällt

 

§15 Modifikation von Fahrzeugen

Abs. 1 Das modifizieren von Fahrzeugen ist erlaubt solange die Verkehrstauglichkeit nicht beeinträchtigt wird.

Abs. 2 Personen welchen sich im Fahrzeug befinden müssen durch die Scheiben ersichtlich sein. 

  • (Geldstrafe: 2'000$ pro Vergehen)

 

Abschnitt: BtMG

 

§2 Anbau oder Herstellung von Betäubungsmitteln

Abs. 1 Der Anbau oder die Herstellung illegaler Substanzen ist ohne die nötige Lizenz strafbar.

Abs. 2 Mit der nötigen Cannabis-Lizenz ist die Eintragung in ein öffentliches Register notwendig.

  1. Die Eintragung erfolgt durch Beamte des Department of Justice
  • (Abs. 1 Geldstrafe: 20'000$  + 30 Tage Haft- Eigenbedarf MUSS berücksichtigt werden!!!!)

 

§3 Drogenbesitz

Abs. 1 Jede Person darf maximal 2 Joints für den Eigenbedarf im Besitz haben.

Abs. 2 Für andere Betäubungsmittel gibt es keinen Eigenbedarf, der Besitz ist somit strafbar.

Abs. 3 Der Besitz von jeglichen illegalen Substanzen (ausgenommen §3 Abs. 1 BtMG), wird mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet.

  • (<5 Gramm: Geldstrafe: 1'000$)
  • (5 - 20 Gramm: Geldstrafe: 3'000$ + 15 Tage Haft)
  • (>20 Gramm: Geldstrafe: 10'000$ + 40 Tage Haft)

 

§4 Drogenhandel

Abs. 1 Wer ohne eine entsprechende Lizenz Betäubungsmittel veräußert macht sich des illegalen Handels strafbar.

Abs. 2 Wer ohne eine entsprechende Lizenz Betäubungsmittel über dem Eigenbedarf erwirbt macht sich des illegalen Handels strafbar.

  • (Abs. 1 Geldstrafe: 20'000$  + 30 Tage Haft)

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