Strafprozessordnung (StPO) | San Andreas

Aktualisiert am 8. Mai 2022

§1 Geltungsbereich

Die StPO gilt für alle strafrechtlichen Prozesse und Vollstreckungen sowie Gerichtsverhandlungen im Staate San Andreas. Sie ist verpflichtend für alle am Verfahren und an den Ermittlungen beteiligten Personen, Institutionen und Behörden.

 

§2 Verfahren bei Zustellungen

Abs.1 Die Zustellung von Entscheidungen und sonstigem Schriftverkehr ordnet der vorsitzende Richter an. Das Sekretariat des Justizministeriums ist dafür verantwortlich die Zustellung umzusetzen.

Abs.2 Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlasst. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in der Gerichtsverhandlung betreffen oder wenn höchste Eile geboten ist.

Abs.3 Das Absenden von Ladungen und Schriftstücken, die per E-Mail versandt werden, gelten zum selben Zeitpunkt des Absendens als zugestellt.

Abs.4 Zustellungen werden dem Adressaten über E-Mail übermittelt, sofern die Kontaktdaten bekannt sind. Zur Feststellung der Kontaktdaten kann eine Vorladung erlassen werden.

 

§3 Fristen

Abs. 1 Die Berechnung und Angabe von Fristen erfolgt immer in Tagen oder Stunden.

Abs. 2 Bei der Berechnung einer Frist wird der Tag der Bekanntgabe nicht eingerechnet.

Abs. 3 War jemand ohne Verschulden verhindert eine Frist einzuhalten, so erhält das Versäumnis rückwirkend heilende Wirkung, sofern dies unmittelbar nach Beseitigen der Verhinderungsgründe dem Sekretariat des Justizministeriums mitgeteilt wurde.

Abs. 4 Im Zweifel entscheidet die Richterschaft, ob der Verhinderungsgrund akzeptiert wird.

 

§4 Keine Strafe ohne Gesetz

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit durch die begangene Tat vor ihrer Ausführung gesetzlich bestimmt war.

 

§5 Verjährung

Abs. 1 Straftaten verjähren nicht. (auch nicht bei Sonnenwenden etc.)

Abs. 2 Akten werden nach ihrer Abhandlung geschlossen.

 

§6 Untersuchungshaft

Abs.1 Kann von den Exekutivbeamten im SAPD-Zellentrakt verhängt werden insofern Abs. 2 in Kraft tritt

Abs.2 Der Beklagte hat das Recht die Untersuchungshaft zu beantragen, wenn die Akte bei mindestens 50 Hafteinheiten liegt, sowie das Recht auf Rechtsvertretung in Anspruch genommen wurde (Die Selbstvertretung zählt in diesem Fall auch) und von §26 der StPO Gebrauch gemacht wurde.

Abs.3 Die Untersuchungshaft beginnt sobald die Beteiligten gemäß §26 StPO vor Ort sind

Abs.4 Entfernt sich der Tatverdächtige aus dem Zellentrakt des SAPDs oder entfernt sich mehr als 20 Meter von den zuständigen Exekutivbeamten wird die Untersuchungshaft abgebrochen und die Akte ist um den §6 Abs.1 StGB Gefangenbefreiung -Flüchtiger- ist zu erweitern.

Abs.5 Die Untersuchungshaft endet mit der Inhaftierung oder Freisprechung.

Abs.6 Es werden maximal 30 Untersuchungshafteinheiten angerechnet.

Abs.7 Es müssen immer mindestens 10 Hafteinheiten der vorgesehenen Strafe bestehen bleiben.

Abs.8 Während der Untersuchungshaft ist an der Aufklärung der Vorwürfe mitzuwirken. Wird dies unverhältnismäßig lange von der Verteidigung hinausgezögert, steht es einem Justizbeamten oder Exekutivbeamten, insofern keine Justizbeamten vor Ort sind, zu, die Untersuchungshaft nicht weiter anzurechnen. Die Verteidigung muss hierauf hingewiesen werden, um noch einmal die Gelegenheit zur Mitwirkung zu erhalten.

 

§7 Justiz

Abs. 1 Tatverdächtigen steht auf Antrag der Verteidigung/Selbstverteidigung ein Gerichtsprozess zu wenn:

  • das Justizministerium das Personal für einen Gerichtsprozess stellen kann und
  • dem Täter eine Gesamthaftstrafe von mindestens 40 Hafteinheiten vorgeworfen wird oder
  • der Tatbestand der Korruption oder des schweren Dienstvergehens vorgeworfen wird.

 

§8 Beweisführung und Ermittlung

Abs.1 Zur Klärung der Beweislage sind alle rechtlich geregelten Ermittlungsmaßnahmen zulässig. Die rechtlichen Bestimmungen sind in den jeweiligen Dienstgesetzen der Exekutivbehörden definiert. Als Beweise sind hierbei alle zur Überführung des Täters nützlichen Informationen zu werten (mit Ausnahme von Videokamera-Aufnahmen), wie beispielsweise Zeugenaussagen, Geständnisse, als auch tatsächliche Beweismittel.

Abs.2 Beweismittel, welche aus Gesetzesverstößen stammen, sind als unzulässig zu werten. Eine Berücksichtigung ist untersagt.

Abs.3 Zu Ermittlungszwecken kann, nach einem Überfall auf Einrichtungen oder Geschäftsstellen die Staatsanwaltschaft oder die ermittelnde Exekutivbehörde einen Durchsuchungsbeschluss bei einem Richter beantragen.

Abs.4 Der zuständige Richter kann einen Durchsuchungsbefehl aussprechen, wenn der Verdacht auf Vertuschung in einer Strafsache vorliegt. Die Vollstreckung hat durch die Exekutivbehörden zu erfolgen.

Abs.5 Bei der besonderen Bedeutung der potentiellen Aussage eines Zeugen kann ein Richter einen Haftbefehl zur Vorführung des Zeugen erlassen.

 

§9 Entfällt

 

§10 Regelung für Durchsuchungsbeschlüsse

Abs.1 Personenbezogener Durchsuchungsbeschluss

  1. Ein personenbezogener Durchsuchungsbeschluss richtet sich gegen eine Einzelperson und kann bei einem dringenden begründeten Tatverdacht oder Verstößen gegen das StGB beantragt werden. Eine Ausnahme stellt die Neueinstellung einer Person dar, welche in Vergangenheit aktiv mit Gewalt gegen den Staat handelte und das Arbeitsverhältnis bei einer staatlichen Behörde beginnt. Der personenbezogene Durchsuchungsbeschluss darf maximal 1x geltend gemacht werden.

Abs.2 Gruppenbezogener Durchsuchungsbeschluss.

  1. Ein gruppenbezogener Durchsuchungsbeschluss richtet sich gegen eine Personengruppe und kann bei einem dringenden begründeten Tatverdacht oder Verstößen gegen das StGB beantragt werden. Der gruppenbezogene Durchsuchungsbeschluss darf maximal 1x geltend gemacht werden.

Abs.3 Die in Abs.1 und Abs.2 beschriebenen Durchsuchungsbeschlüsse wirken sich grundsätzlich nur auf Personen aus. Diese können aber auf Fahrzeuge und Immobilien ausgeweitet werden.

Abs.4 Die Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses obliegt der Richterschaft (Richter, Oberster Richter, Staatsanwalt, General Staatsanwalt). Ist keine eben genannte Instanz erreichbar, kann der Durchsuchungsbeschluss nicht erteilt werden.

Abs.5 Ein bereits abgelehnter Beschluss darf nicht mit identischen Gründen erneut beantragt werden. Ein neuer Tatverdacht rechtfertigt die Beantragung.

Abs.6 Personenbezogene Durchsuchungsbeschlüsse welche aufgrund des Verdachts der Geldwäsche angefordert werden, können ohne Genehmigung vom DoJ vollzogen werden. Auf Anfrage der Justiz müssen die Gründe jedoch vorgelegt werden.

Abs.7 Die Gründe zur Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses dürfen nicht älter als 72 Stunden sein.

Abs.10 Globaler Durchsuchungsbefehl

  1. Ein globaler Durchsuchungsbefehl richtet sich gegen eine Personengruppe und darf nur erwirkt werden, wenn die Arbeit der Staatsfraktionen durch Einsatz von Gewalt massiv behindert wird. Die Gültigkeit beträgt maximal 5 Tage.

Abs.11 Ein globaler Durchsuchungsbefehl ermächtigt Beamte des SAPD jederzeit Angehörige der beschuldigten Personengruppe zu durchsuchen. Eine Razzia ist im Abstand von 48 Stunden während des genehmigten Zeitraums zulässig.

Abs.12 Ein globaler Durchsuchungsbefehl darf einmalig um 4 Tage verlängert werden, insofern weitere, schwerwiegende Verstöße gegen das StGB vorliegen.

Abs.13 Ein globaler Durchsuchungsbefehl erfordert die Zustimmung des Chief of Police, sowie von einem Richter und Generalstaatsanwalt. 

 

§11 Haftbefehle

Abs.1 Bei einem dringenden Tatverdacht, dass der Beschuldigte

  1. sich der Strafverfolgung entziehen will oder
  2. eine Straftat verschleiern oder
  3. eine weitere Straftat plant oder
  4. gegen das Leben eines Zeugen vorgehen oder
  5. eine terroristische Aktionen auf staatliche Institutionen plant,
  6. kann ein vorläufiger Haftbefehl durch einen Richter ausgestellt werden.

Abs.2 Ein vorläufiger richterlicher Haftbefehl kann bis zur Sicherung der Beweise oder dem Abwenden der Gefahr verhängt werden.

Abs.3 Die Kommunikation des Beschuldigten kann während der Haft durch die Justiz oder der Exekutive eingeschränkt werden.

Abs.4 In einem Haftbefehl müssen die Gründe der Ausstellung erläutert werden.

Abs.5 Die Haft muss schnellstmöglich beendet werden oder die reguläre Haftzeit verhängt werden. Hierfür sind alle gesetzlich zugelassenen Mittel erlaubt und die volle Unterstützung der Exekutivbehörden verpflichtend.

Abs.6 Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Exekutivbehörden können einen Haftbefehl bei der Richterschaft beantragen. Eine erneute Beantragung mit den selben Gründen ist ausgeschlossen.

 

§12 Entfällt

 

§13 Schadensersatz

Abs.1 In einem Urteil einer Hauptverhandlung oder eines Schnellverfahrens, kann eine Entschädigung für den oder die Geschädigten auf Antrag verhängt werden.

Abs.2 Die Höhe des Schmerzensgeldes richten sich nach Art und Höhe der Verletzungen des Geschädigten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.

Die Höhe ist auf max. 100.000$ pro Person begrenzt.

Abs.3 Die Übernahme der Anwaltskosten eines zu unrecht Angeklagten, bis zu einer Höhe von max. 25.000$ pro Person, können beim Justizministerium beantragt werden.

Abs.4 Ein zu unrecht inhaftierter Bürger kann bei nachgewiesener Unschuld eine Haftentschädigung von 100$ pro Hafteinheit und die Rückzahlung der Strafe beantragen.

Abs.5 Sollte eine Suspendierung oder Kündigungen sich als ungerechtfertigt herausstellen, kann ein Verdienstausfall von 50.000$ pro Tag beantragt werden. Dieser Verdienstausfall wird aus der Staatskasse bezahlt.

 

§14 Begnadigung

Abs.1 Nach einer rechtskräftigen Verurteilung hat der Angeklagte das Recht auf einen Antrag auf Begnadigung beim Parlament von Los Santos. Das Parlament hat das Recht den Antrag ohne Begründung abzulehnen.

Abs.2 Nach einer rechtskräftigen Verurteilung hat das Parlament die Möglichkeit einen Verurteilten zu begnadigen.

Abs. 3 Ein Antrag auf Begnadigung muss von einer Rechtsvertretung des Betroffenen bei der Regierung eingereicht werden. Dieser Antrag muss anschließend innerhalb von 5 Tagen bearbeitet werden. Das Urteil muss schriftlich erfolgen.

 

§15 Rechtsfolgen

Abs.1 Um eine Straftat zu ahnden, darf ein Beamter Geld- und Freiheitsstrafen im Sinne des Strafkataloges erteilen.

Abs.2 Exekutivbeamte haben das Recht, Fahr- und/oder Waffenlizenzen im Sinne des Strafkataloges einzuziehen und/oder zeitliche Beschränkungen ebenjener zu erteilen sowie persönlichen Besitz zu beschlagnahmen oder im Anschluss zu vernichten.

Abs.3 ENTFÄLLT

Abs.4 Bei akutem und begründetem Verdacht haben Beamte folgende Sonderrechte:

  • Durchführung von Leibesvisitationen
  • Durchsuchung von Privateigentum
  • Vorläufiges Festhalten des Verdächtigen bis zu einer Klärung eines Sachverhaltes
  • Durchsuchungen von beschlagnahmten Fahrzeugen sind ebenfalls im Sinne des Strafkataloges zulässig

Abs.5 Ein Richter sowie Oberster Richter kann für die Dauer der Ermittlungen die Suspendierung eines Staatsbeamten anordnen. Diese ist verpflichtend von der Direktion des FIB durchzuführen. Eine Suspendierung, welche auf Anordnung eines Richters des Gerichtshofes erfolgt ist, kann bei einem Obersten Richter des Supreme Courts angefochten werden.

Abs.6 Suspendierungen ohne richterlichen Beschluss sind ungültig. (Ausnahmen regelt Abs. 7)

Abs.7 Sollte keine der in Abs.5 angegebenen Personen erreichbar sein, eine Suspendierung jedoch zwingend notwendig sein, so darf die FIB Direktion diese aussprechen. Ein richterlicher Beschluss muss jedoch so bald wie möglich nachträglich erwirkt werden.

Abs. 8 Ein Arbeitgeber hat das Recht einen Mitarbeiter auf unbestimmte Zeit zu beurlauben. Gründe hierfür müssen auf Nachfrage der Justiz offengelegt werden.

 

§16 Rechte des Beklagten

Abs. 1 Ein Beamter muss dem Beschuldigten nach der vollständigen Aktenvergabe die Tatvorwürfe nennen.

Abs. 2 Ein vom Staat wegen eines Verbrechens Beschuldigter hat folgende Rechte, welche sofort nach Anlegen der Handschellen, in Gefahrensituationen jedoch spätestens vor dem Beginn seines Prozesses (vor Gericht) verlesen werden müssen ohne, dass der Beschuldigte dies fordert.:

  1. Das Recht, keine Angaben zu den Tatvorwürfen machen zu müssen.
  2. Das Recht auf eine Rechtsvertretung 

Abs. 3 Außerdem besitzt ein Tatverdächtiger das Recht auf §26 Fallüberprüfung, dieses Recht muss nicht verlesen werden.

Abs. 4 Die Rechte in Abs. 2 müssen nicht wortwörtlich verlesen werden, allerdings müssen alle Rechte sinngemäß verlesen werden.

Abs. 5 Wenn der Beamte die Verlesung unterlässt oder die Erklärung der definierten Rechte nach ausdrücklichen Wunsch verweigert, so kann ein Beschuldigter nicht für die Ihm zur Last gelegten Delikte belangt werden. Die Akte ist in diesem Fall zu löschen und der Beschuldigte ist zu entlassen.

Abs. 6 Das Recht auf einen Rechtsvertretung bedeutet:

  1. Dass diese von dem Exekutivbeamten bestellt wird.
  2. Eine Rechtsvertretung besteht aus einem oder mehreren Anwälten/-innen einer Kanzlei oder einem freien staatlich anerkannten Anwalt. (Kanzleien müssen öffentlich geführt werden, bei der Anwaltskammer. „öffentliche Liste von Kanzleien“)
  3. Sollte keine Anwalt konsultierten werden können, hat man das Recht sich selbst zu vertreten.

Abs. 7 Der Tatverdächtige muss nach Betreten des LSPD bzw. SG, aber zwingend vor der Inhaftierung auf die nicht verlesenen Rechte aufmerksam machen. Ein Justizbeamter muss zur Aufklärung dazu gerufen werden. Dieser entscheidet über den Fall nach Abs.5.

 

§17 Rechte des Klägers

Abs.1 Insofern ein Beschuldigter von seinen Rechten aus §16 Gebrauch macht, hat die Anklage das Recht auf Hinzufügung weiterer Anklagepunkte.

Abs.2 Den Exekutivbehörden steht es zu jeder Zeit frei einen Justizbeamten hinzuzuziehen.

Abs. 3 Im Falle einer Anklage durch eine Privatperson, liegt es in deren Ermessen die Anklage fallen zu lassen.

Abs. 4 Im Falle einer Anklage durch Staatsanwaltschaft, liegt es in deren Ermessen die Anklage und/oder einzelne Anklagepunkte fallen zu lassen sollten nicht genügend Rechtsgültige Beweise vorliegen.

Abs. 5 Sollte eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft abgelehnt werden, hat der Generalstaatsanwalt / Oberster Richter das Recht den Ablehnungsgrund zu überprüfen und ggf. rückgängig machen.

 

§18 Mittäterschaft

Abs.1 Als Mittäter wird behandelt, wer einem anderen zu dessen begangenen Rechtsbruch Hilfe geleistet hat oder diesen unterstützt hat. Mittäter werden wie der Täter selbst bestraft.

Abs.2 Wer über eine Straftat in Kenntnis gesetzt wurde oder diese beobachtet, ist verpflichtet, diese sofort per Dispatch(LSPD) zu melden. Sollte der Beobachter aufgrund besonderer Umstände dazu nicht in der Lage sein

(Geiselnahme, Raubüberfall etc), so muss die Straftat nachträglich persönlich am Mission Row PD gemeldet werden. Die Hinderungsgründe müssen glaubhaft dargelegt werden.

Abs.3 Sollten Zweifel an den Äußerungen des Beobachters bestehen, so steht es beiden Seiten frei, einen Justizbeamten, soweit erreichbar, zur Klärung hinzuziehen.

Abs.4 Eine nachträgliche Vergabe identischer Anklagepunkte ist unzulässig.

 

§19 Notwehr / Nothilfe

Wer einen Verstoß gegen das Gesetz begeht, der durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einer dritten Person abzuwenden.

Voraussetzung für die Gültigkeit des §19 ist die schnellstmögliche Meldung des Vorfalls beim LSPD.

 

§20 Strafbarkeit des Versuchs

Abs. 1 Auch eine versuchte Tat ist der ausgeführten Tat gleichzusetzen. Sollte der Beschuldigte den Versuch glaubhaft darlegen, so kann der Beamte die Strafe nach eigenem Ermessen verringern. Ein Freispruch darf nicht erfolgen.

Abs. 2 Ausnahmen bilden hierbei §3 Abs. 16 & §3 Abs. 17 STGB, welche definitiv durchgeführt werden müssen um vergeben zu werden. Hierbei reicht es, wenn die Personen mit schweren Verletzungen am Boden liegen.

 

§21 Reue

Sollte ein Täter/Mittäter Reue zeigen oder bei der Klärung seiner Tat mitwirken, so kann seine Strafe gemindert werden.

 

§22 Wiedergutmachung

Sollte der verurteilte Täter einem Opfer materiellen Schaden zugefügt haben, so hat der Täter die Möglichkeit der Wiedergutmachung. Eine Minderung oder Erlassung der Strafe ist dann zulässig, wenn der Täter eine Rückzahlung des verursachten materiellen Schaden an sein Opfer tätigt.

 

§23 Irrtum über Strafbarkeit

Wer bei Ausführung eines Verstoßes nicht von dessen Strafbarkeit wusste und dies dem ermittelnden Beamten glaubhaft darlegen kann, kann mit einer milderen Strafe belegt werden, jedoch nicht mit einem Freispruch.

 

§24 Fallüberprüfung

Abs.1 Die Überprüfung der Tatvorwürfe der Strafvollzugsbehörden und die Bewertung der Beweislage obliegt der Richterschaft. Diese sind für die Urteilsfindung zuständig. Die Exekutive vollstreckt das Urteil.

Abs.2 Dieses Recht kann ab 45 Hafteinheiten in Anspruch genommen werden.

Abs.3 Entfällt

Abs.4 Wenn die Fallklärung nach §26 in Anspruch genommen wurde, aber der Angeklagte mit dem Urteil der Justiz nicht einverstanden ist, so kann ein Berufungsantrag gestellt werden. Dieser muss begründet form- und fristgerecht bei der Justiz eingereicht werden.

 

§25 Sicherstellung der Ordnung bei Gerichtsverhandlungen

Abs.1 Der Richter/DoJ-Leitung/co.Leitung hat das Hausrecht, er darf Personen des Saales verweisen, die den Ablauf des Verfahrens stören.

  • Der Verweis ist durch das Sicherheitspersonals des DoJ zu vollstrecken.
  • Sollte sich kein Sicherheitspersonal im Dienst befinden so kann der Verweis durch das SAPD vollstreckt werden.

Abs.2 Der Richter darf zusätzliche Zeugen laden, welche er für den Verlauf des Verfahrens für nötig hält.

Abs.3 Der Richter kann ein Ordnungsgeld verhängen. Ein einzelnes Ordnungsgeld darf maximal 25.000$ betragen.

Abs.4 Ordnungsgelder können kumulativ verhängt werden.

Abs.5 Gerichtsprozesse sind generell öffentlich, sofern diese nicht durch den vorsitzenden Richter ausdrücklich als “nicht öffentlich” gekennzeichnet sind oder werden.

Abs.6 Das SAPD oder andere Exekutivbehörden, welche das Hausrecht im Auftrag des vorsitzenden Richters durchsetzt, ist befugt, einzelnen Personen oder Personengruppen auf Sicherheitsbedenken den Eintritt zu dem Gerichtsgebäude zu verwehren. Eine Personendurchsuchung ist ebenfalls zulässig.


§26 Zuständigkeit der Gerichte

Abs.1 Ebenen der Gerichtsbarkeit

1.1 Strafvollzugsbehörde (SAPD)

In erster Instanz werden Strafsachen von den Strafvollzugsbehörden bearbeitet. Gerichtsverfahren gem. §38 StPO, §42 StPO, §43 StPO und §44 StPO sind von dieser Instanz ausgeschlossen. Strafsachen, die von den Strafvollzugsbehörden bearbeitet werden, werden gemäß der StPO bearbeitet.

1.2 Gerichtshof von Los Santos

Als Zweite Instanz dient der Gerichtshof von Los Santos, wenn §7 StPO und §12 Abs.1 StPO erfüllt werden.

1.3 Oberster Gerichtshof

Die letzte Instanz bildet der Oberste Gerichtshof. Urteile des obersten Gerichtes sind nicht anfechtbar.

Abs.2 Sollte es sich bei dem Angeklagten um den Leiter einer Behörde handeln, so muss der Prozess erst von dem Obersten Richter genehmigt werden. Dieser hat dann das Recht zu entscheiden, ob ein Prozess stattfindet.

 

§27 Ausschluss und Ablehnung von Gerichtspersonen

Abs.1 Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er

  1. selbst der Geschädigte durch die Straftat ist, oder
  2. mit einer der beiden Parteien verwandt oder verschwägert ist bzw. war, oder
  3. er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen wird.

Abs.2 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit

  1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
  2. Das Ablehnungsrecht steht dem Verteidigenden zu. Über die Zulassung der Ablehnung, entscheidet nach Möglichkeit ein zweiter Richter.

Abs.3 Der Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, muss schriftlich ausgestellt werden und ist nicht anfechtbar.

 

§28 Verteidigung

Abs.1 Der Beschuldigte hat zu jeder Zeit in einem Verfahren die Möglichkeit einen Rechtsanwalt als Verteidiger zu berufen.

Abs.2 Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, dass er

  1. an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt war, oder
  2. nicht in der Anwaltskammer eingetragen ist.

Abs.3 Der Verteidiger hat das Recht, die Akten, die dem Gericht vorliegen, auf Antrag einzusehen. Hierbei werden ihm die vorliegenden Zeugenaussagen, nach Entfernung der persönlichen Daten, zur Verfügung gestellt. Dieses Recht obliegt nicht dem Beschuldigten, ohne Rechtsbeistand, selbst.

 

§29 Entfällt

 

§30 Zeugen

Abs.1 Zeugenpflichten

  1. Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin, vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
  2. Die Ladung der Zeugen muss einen Hinweis enthalten, der den Zeugen in seinem Interesse über die möglichen rechtlichen Konsequenzen des Fernbleibens belehrt.

Abs.2 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen

  1. Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge unentschuldigt nicht, so kann gegen ihn ein Bußgeld oder Ordnungshaft verhängt werden. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen durch Beamte zulässig.
  2. Eine Entschuldigung hat spätestens 2 (zwei) Stunden vor Prozessbeginn schriftlich beim zuständigen Richter einzugehen.
  3. Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen vom vorsitzenden Richter aufgehoben.

Abs.3 Hohe Beamte der Regierung können auf Entscheidung des vorsitzenden Richters auch außerhalb der Gerichtsverhandlung vernommen werden. Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

Abs.4 Zeugnisverweigerungsrecht

Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

  1. der Ehepartner des Beschuldigten.
  2. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist.
  3. Berufsgeheimnisträger wie Ärzte und medizinisches Personal, solange sie die Kenntnis im Dienst erlangt haben und diese die persönliche Intimsphäre betrifft.

4.Eingeschränktes Zeugnisverweigerungsrecht genießen Staatsorganisationen, deren Akten sowie Tätigkeiten der Geheimhaltung unterliegen und damit nicht öffentlich gemacht werden können. Sie sind berechtigt dem vorsitzenden Richter die Beweismittel unter Ausschluss aller Beteiligten vorzutragen.

  1. Beweismittel oder Beweissicherungsverfahren, die eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen bzw. diese gefährden, sind dem Justizminister vorzutragen. Der Justizminister entscheidet über die Verwertbarkeit und die Relevanz und setzt den zuständigen Richter soweit möglich in Kenntnis.
    Abs.5 Auskunftsverweigerungsrecht

Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst, einen Ehepartner oder geradlinig verwandt oder verschwägerten Angehörigen einer Straftat belasten würde. Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft im Vorhinein vom vorsitzenden Richter zu belehren.

Abs.6 Belehrung über Falschaussage

Vor der Vernehmung werden die Zeugen zu wahrheitsgemäßen Aussagen belehrt und auf die strafrechtlichen Folgen gem. § 5 Abs.13 StGB einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage hingewiesen.

Abs.7 Vernehmung zur Person

Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird. Ein Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann statt des Wohnortes den Dienstort angeben.

Abs.8 Zeugenschutz

Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht öffentlich zu machen. Er hat jedoch in der 

Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er beschreibt, bekannt geworden sind.

 

§31 Entfällt

 

§32 Ladung zu Strafverfahren

Abs.1 Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben diese Ladungen in Schriftform per E-Mail zuzustellen. Zeugen müssen mindestens 36 Stunden vor dem Verhandlungstermin geladen werden.

Abs.2 Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft haben die Befugnis ihre Zeugen und Sachverständige selbst zu laden.

Abs.3 Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft haben dem vorsitzenden Richter eine verbindliche Liste ihrer geladenen Zeugen und Sachverständigen spätestens 6 (sechs) Stunden vor Beginn des Verfahrens schriftlich vorzulegen. Diese Liste ist durch den vorsitzenden Richter der jeweils anderen Partei vor Prozessbeginn offen zu legen.

Abs.4 Eine nachträgliche Ladung von Zeugen nach Beginn des Verfahrens ist unzulässig. Ausnahmen anzuordnen obliegt dem vorsitzenden Richter.

Abs.5 Der Beschuldigte ist zur Vernehmung gemäß §2 StPO zu laden.

 

§33 Entfällt

 

§34 Ladung zu Strafverfahren

Abs.1 Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben diese Ladungen in Schriftform per E-Mail zuzustellen. Zeugen müssen mindestens 36 Stunden vor dem Verhandlungstermin geladen werden.

Abs.2 Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft haben die Befugnis ihre Zeugen und Sachverständige selbst zu laden.

Abs.3 Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft haben dem vorsitzenden Richter eine verbindliche Liste ihrer geladenen Zeugen und Sachverständigen spätestens 6 (sechs) Stunden vor Beginn des Verfahrens schriftlich vorzulegen. Diese Liste ist durch den vorsitzenden Richter der jeweils anderen Partei vor Prozessbeginn offen zu legen.

Abs.4 Eine nachträgliche Ladung von Zeugen nach Beginn des Verfahrens ist unzulässig. Ausnahmen anzuordnen obliegt dem vorsitzenden Richter.

Abs.5 Der Beschuldigte ist zur Vernehmung gemäß §2 StPO zu laden.

 

§35 Entfällt

 

§36 Übermittlung und Inhalt der Anklageschrift

Die Anklageschrift ist dem Beschuldigten, bzw. seinem rechtlichen Vertreter in der Form zukommen zu lassen, als dass sie den genauen Tatvorwurf (Zeitraum, Ort, Tat) sowie die rechtlichen Tatbestände enthält.

 

§37 Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen

Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Beschuldigten entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluss vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise. Der Prozess wird so zeitnah wie möglich mit der Wiederkehr des Angeklagten fortgeführt.

 

§38 Vorbereitung der Hauptverhandlung

Abs.1 Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichtes anberaumt.

Abs.2 Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens 48 Stunden liegen.

 

§39 Entfällt

 

§40 Entfällt

 

§41 Urteil

Abs.1 Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

Abs.2 Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

Abs.3 Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist der Betrag in die Urteilsformel aufzunehmen.

Abs.4 Bei der Verkündung des Urteils muss die Begründung des Urteils näher erklärt werden.

 

§42 Entfällt

 

§43 Schnellverfahren

Abs.1 Antrag auf Schnellverfahren

  1. Wird ein Schnellverfahren auf Antrag durch die Staatsanwaltschaft dem Richter vorgetragen, so kann dieser die Hauptverhandlung durch ein Schnellverfahren ersetzen. Bei Unverfügbarkeit eines Richters in absehbarer Zeit, kann das Schnellverfahren auch durch einen Staatsanwalt geführt werden.

Abs.2 Voraussetzungen für ein Schnellverfahren

  1. Die Beweislage ist nach Meinung des zuständigen Richters so eindeutig, dass der Aufwand für ein Hauptverfahren unverhältnismäßig groß wäre, oder
  2. ein begründeter Verdacht gegenüber dem Beschuldigten vorliegt, dass dieser bis zu einem Gerichtsprozess gegen Leib und Leben von Zeugen vorgehen könnte, oder
  3. ein begründeter Verdacht gegenüber dem Beschuldigten vorliegt, dass dieser bis zu einem Gerichtsprozess die Verschleierung einer Straftat anstrebt
  4. keine neuen Zeugen zur Be- oder Entlastung des Angeklagten bekannt sind und eine Ermittlung solcher als höchst unwahrscheinlich einzuschätzen ist.

Abs.3 Durchführung des Schnellverfahrens

  1. Bei einem Schnellverfahren ist in erster Linie der Beschuldigte bzw. dessen rechtliche Vertretung durch den zuständigen Richter zu befragen. Des Weiteren erfolgt eine Befragung der Zeugen und beteiligten Exekutivbeamten. Ein, in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft als auch des Beschuldigten im Name des Volkes, ergehendes Urteil durch den Richter bestimmt das finale Strafmaß des Beschuldigten.

Abs.4 Das Urteil des Richters ist rechtskräftig und von der Exekutive durchzusetzen.

 

§44 Entfällt

 

§45 Außergerichtlicher Vergleich

Zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Tatverdächtigen/Beklagten bzw. dessen rechtlicher Vertretung kann eine außergerichtliche Einigung über die vorgeworfenen Tatbestände stattfinden. Eine Revision oder Berufung ist hierbei ausgeschlossen. Wenn ein Richter verfügbar ist, muss dieser Vergleich von ihm geprüft werden. 

 

§46 Revision

Abs.1 Gegen die Urteile der Strafvollzugsbehörden und des Gerichtshofes ist Revision zulässig. Ausgenommen davon sind Urteile des Obersten Gerichtshofes.

Abs.2 Entfällt

Abs.3 Sollte ein Revisionsantrag, der nach Abs. 2 eingereicht wurde, abgelehnt werden, so gilt die gesamte Revision als abgelehnt. Ein erneuter Revisionsantrag kann nicht mehr gestellt werden.

Abs.4 Die Revision muss binnen 72 Stunden nach Verkündung des Urteils schriftlich dem Justizministerium vorgelegt werden. Der Verfasser der Revision muss darlegen, inwieweit die Revision begründet ist.

Abs.5 Wird die Revision nicht frist- und formgerecht eingereicht, so gilt diese als gegenstandslos.

Abs.6 Das Rechtsmittel der Revision ist zulässig, wenn dem Tatverdächtigen eine Gesamthaftstrafe von mindestens 50 Hafteinheiten vorgeworfen wird und ein eindeutiger Rechtsfehler vorliegt.

Sollte ein Fall einer beantragten Revision unter 50 Hafteinheiten liegen, obliegt es der Richterschaft die Revision zu bearbeiten oder abzulehnen

Abs.7 Revisionsgründe

  1. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, inklusive Form- und Fristvorgaben der StPO.
  2. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

 

§47 Berufung

Abs.1 Gegen die Urteile der Strafvollzugsbehörden und des Gerichtshofes ist Berufung zulässig. Ausgenommen davon sind Urteile des Obersten Gerichtshofes.

Abs.2 Bei der Berufung sind stets die Instanzen der Gerichte zu beachten. Die Berufung wird immer von der nächst höherer Instanz bearbeitet, sofern §7 StPO erfüllt ist.

Abs.3 Sollte ein Berufungsantrag, der nach Abs. 2 eingereicht wurde, abgelehnt werden, so gilt die gesamte Berufung als abgelehnt. Ein erneuter Berufungsantrag kann nicht mehr gestellt werden.

Abs.4 Der Berufungsantrag muss binnen 48 Stunden nach Verkündung des Urteils schriftlich dem Justizministerium vorgelegt werden. Der Verfasser des Berufungsantrages muss darlegen, inwieweit dieser begründet ist.

Abs.5 Wird der Berufungsantrag nicht frist- und formgerecht eingereicht, so gilt dieser als gegenstandslos.

Abs.6 Die ermittelnde Strafvollzugsbehörde hat die Möglichkeit, einen Antrag, nach Abs. 4, auf Einleitung eines Berufungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Diese überprüft den Antrag und entscheidet, ob ein formeller Antrag bei dem zuständigen Richter gestellt wird

Abs.7 Berufungsgründe:

Die Berufung dient der erneuten Überprüfung des Urteils, wenn der Tatverdächtige, nachdem das Urteil bereits vollstreckt wurde, immer noch auf seine Unschuld in einem oder mehreren Fällen plädiert und

neue wertige Beweismittel oder Beweismittel, welche bei der bisherigen Urteilsfindung nicht oder falsch gewertet worden sind, oder

Zeugen, welche aufgrund von Befangenheit keine verwertbaren Aussagen getätigt haben.

Neue Zeugen oder Beweise müssen dem Justizministerium im Berufungsantrag offengelegt werden.

 

§48 Ablauf der Revisionshauptverhandlung

Abs.1 Bei frist- und formgerechten Revisionsantrag gem. §45 StPO, wird ein Revisionsverhandlungstermin anberaumt. Die erneute Ladung der Staatsanwaltschaft sowie des Verteidigers und des Angeklagten obliegt dem Department of Justice ab Staatsanwalt. Wird kein Revisionsverhandlungstermin anberaumt, so erfolgt die Prüfung der Stellungnahme und Revision schriftlich.

Abs.2 Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag des Revisionsgrundes durch den Antragsteller.

Abs.3 Es wird die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen angehört. Der Antragsteller wird zuerst angehört.

Abs.4 Aufhebung des Urteils

Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Gleichzeitig sind die Feststellungen, die in Verbindung mit der Gesetzesverletzung stehen, aufzuheben.

Abs.5 Urteilsverkündung

Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des §40 StPO.

 

§49 Ablauf des Berufungsverfahrens

Abs.1 Die Berufungsverhandlung stellt eine komplett neue Tatsacheninstanz dar, in der das Strafverfahren von Neuem aufgerollt wird. So unterscheidet sich der Ablauf der Berufung nur unwesentlich von der ersten Instanz. Es können alle Zeugen noch einmal gehört und alle Beweise erneut in den Prozess eingeführt werden.

Abs.2 Wird der Berufungsantrag gem. §46 StPO Form- und fristgerecht eingereicht, wird eine Berufungsverhandlung anberaumt. Die erneute Ladung der Staatsanwaltschaft, der Zeugen sowie der Verteidigung ist zwingend notwendig

Abs.3 Die Hauptverhandlung gem. §38 StPO beginnt mit dem Vortrag des Berufungsgrundes durch den Antragsteller.

Abs.4 Es wird die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen angehört. Der Antragsteller wird zuerst angehört.

Abs.5 Die erneute Beweisaufnahme und die Anhörung der Zeugen findet gem. §38 StPO statt.

Abs.6 Urteilsverkündung

Die Richterschaft verkündet im Namen des Volkes das Urteil. Das Urteil aus der ersten Instanz kann bestätigt oder abgeändert werden. Ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung ist möglich. Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des §40 StPO.

 

§50 StPO – Anträge

Abs. 1 Anträge sind grundsätzlich als bearbeitungssicheres Dokument der Justiz zu übergeben.

Abs. 2 Anträge die nicht der Vorgabe im Absatz 1 entsprechen, werden unwiderruflich abgelehnt.

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