Strafgesetzbuch (StGB) | San Andreas

Aktualisiert am 19. Mai 2022

§1 Strafverschärfung

Die Strafe für eine rechtswidrige Handlung kann nach Ermessen der Beamten der Strafverfolgungsbehörden oder des Department of Justice vervielfacht werden, sofern eine der folgenden Kriterien erfüllt ist:

Abs. 1 Wiederholungstäter: Als Wiederholungstäter gilt, wer sich innerhalb  von 3 Tagen wiederholt mit sich ähnelnden rechtswidrigen Handlungen strafbar macht.

Abs. 2 Besonders schwerer Fall: Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die rechtswidrige Handlung von den Regelbeispielen abweicht.

 

§2 Rechtsfolge

Rechtswidrige Handlungen können wie folgt bestraft werden:

Abs. 1 Vermögens- oder Sachstrafen: Geldstrafen können in Ausnahmefällen in Haftzeit umgewandelt werden. Hierbei wird die Geldstrafe durch den Faktor 1'000 geteilt.

Abs. 2 Freiheitsstrafen

Abs. 3 Entzug von Berechtigungen und Lizenzen

 

§3 Diebstahl

Wer eine fremde Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

Abs. 1 Wer mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern das Ergebnis einer automatisierten Datenverarbeitung durch Eingabe oder Manipulation beeinflusst, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

Abs. 2 Wer einen Diebstahl an einer Sache begeht, deren Wert $ 50.000,- oder mehr beträgt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. 

 

§4 Raub

Abs. 1 Wer eine fremde Sache einem anderen durch Drohung entwendet, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

Abs. 2 Wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter 20 Monaten zu bestrafen.

 

§5 Erpressung

Abs. 1 Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

Abs. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter gewerbsmässig oder als Mitglied einer Gruppe handelt.

 

§6 Betrug

Wer einen anderen durch Täuschung am Vermögen schädigt, um sich oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

Abs. 1 Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter:

  1. gewerbsmässig oder als Mitglied einer Gruppe handelt,
  2. einen grossen Vermögensverlust herbeiführt,

Abs. 2 in der Absicht handelt, durch fortgesetzte Begehung von Betrug eine  grosse Anzahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,

  1. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
  2. oder seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

 

§7 Körperverletzung

Abs. 1 Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.

Abs. 2 Wer eine Körperverletzung fahrlässig herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§8 schwere Körperverletzung

Abs. 1 Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt und dadurch die Bewusstlosigkeit hervorruft, ist mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

Abs. 2 Wer eine Körperverletzung mit schweren Folgen fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

Abs. 3 Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.

 

§9 Sachbeschädigung

Abs. 1 Wer eine fremde Sache beschädigt, unbrauchbar macht oder zerstört, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

Abs. 2 Zusätzlich kann eine Schadensersatzzahlung angeordnet werden.

 

§10 Selbstjustiz

Als Selbstjustiz wird die nicht zulässige Vergeltung für erlittenes Unrecht bezeichnet, die der Betroffene im eigenen Namen selbst ausübt.

 

§11 Mord

Abs. 1 Wer einen anderen aus Mordlust, Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch, grausam oder um eine andere Straftat zu ermöglichen bzw. zu verdecken einen Menschen tötet, ist mit lebenslanger Haft zu bestrafen.

Abs. 2 Wer einen anderen versucht zu ermorden, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§12 Totschlag

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§13 unterlassen der Hilfeleistung

Abs. 1 Wer bei Unglücksfällen oder Gefahr es unterlässt Hilfe zu leisten, obwohl dies den Umständen nach zumutbar und offensichtlich erforderlich ist, ist mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

Abs. 2 Ebenso wird bestraft, wer in solchen Situationen einen Dritten daran hindert Hilfe zu leisten.

 

§14 Beleidigung

Wer eine andere Person beschimpft, verspottet oder Äusserungen tätigt, die seine Ehre verletzen, ist mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe zu bestrafen.

 

§15 üble Nachrede

Abs. 1 Wer einem anderen, in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise, eine verachtungswürdige Eigenschaft oder ein geächtetes Verhalten nachsagt, ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

Abs. 2 Falls durch die üble Nachrede ein Schaden entstanden sein sollte kann das Department of Justice die Zahlung einer Entschädigung anordnen.

 

§16 Drohung

Wer einen anderen bedroht, um ihn in Furcht oder Unruhe zu versetzen, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§17 Hausfriedensbruch

Wer in die Wohnstätte, die Geschäftsräume in das befriedete Besitztum eines anderen oder einer öffentliche Einrichtungen widerrechtlich eindringt, oder wer ohne Befugnis darin verweilt und sich auf Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

 

§18 Freiheitsberaubung

Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, ist mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§19 erpresserischer Menschenraub

Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung mit Berechtigungsabsicht ausnutzt, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§20 Dokumentenfälschung

Abs. 1 Wer ein falsches Dokument herstellt oder ein echtes Dokument verfälscht, mit der Absicht, dass es im Rechtsverkehr gebraucht werde, ist mit einer Freiheits und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

Abs. 2 Wer unter Vorsatz ein falsches Beweismittel herstellt, dass zum Beweis eines Rechts oder einer Tatsache gebraucht wird, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§21 Widerstand gegen die Staatsgewalt

Wer eine Behörde oder einen Beamten mit Gewalt, durch Drohung oder durch seine Ignoranz an einer Amtshandlung behindert oder vor einem Beamten flüchtet, ist mit einer Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe zu bestrafen.

 

§22 Amtsanmassung

Wer sich der Ausübung eines öffentlichen Amtes anmasst, ohne dazu befugt zu sein, ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

 

§23 missbrauch des Notrufes

Wer die Notruffunktion oder die Notruf-Telefonnummer einer Behörde, ohne sich in einer Notsituation zu befinden verwendet, ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

 

§24 Fahrerflucht

Abs. 1 Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall rechtswidrig vom Unfallort entfernt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Die Höhe der Strafe bemisst sich nach den Umständen der Tat:

  1. Fahrerflucht nach Verkehrsunfall mit Materialschaden
  2. Fahrerflucht nach Verkehrsunfall mit Personenschaden

 

§25 Entfernt

 

§26 Sperrbezirke

Abs. 1 Das Betreten oder Überfliegen von Sperrbezirken ohne ausdrückliche Genehmigung ist verboten. Staatliche Exekutivbehörden dürfen in diesem Gebiet sofort schiessen! Verstösse gegen dieses Verbot werden mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

Abs. 2 Als Sperrbezirke gelten:

  1. Bolingbroke Justizvollzugsanstalt
  2. Fort Zancudo
  3. Von einer Staatsbehörde ausgerufene Sperrzone

 

§27 Identitätsfeststellung

Abs. 1 Jeder Bürger ist gegenüber einer Staatsbehörde ausweispflichtig.

Abs. 2 Sollte die Identität nicht festgestellt werden können, ist die Person bis zur Ermittlung ihrer Identität festzusetzen und ggf. mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

Abs. 3 Beamte der Exekutive im normalen Polizeidienst müssen sich gegenüber Bürgern auf Verlangen mit ihrem Dienstausweis ausweisen. Davon ausgenommen sind Undercover Einheiten und Spezialkräfte.

 

§28 Vortäuschen einer Straftat

Wer wider besseres Wissen einer Staatsbehörde vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder die Verwirklichung einer rechtswidrigen Tat bevorstehe, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§29 Belehrung

Sie haben das Recht zu schweigen.

Alles was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden.

Sie haben das Recht auf einen Anwalt, sollten Sie sich keinen leisten können, wird Ihnen einer vom Staat gestellt.

Sollte sich kein Anwalt im Staate befinden, so müssen Sie sich selber verteidigen.

Haben Sie Ihre Rechte verstanden?

Abs. 1 Eine Person, die von einer Exekutivbehörde festgesetzt wird, ist auf ihre Rechte hinzuweisen.

Abs. 2 Die Belehrung muss spätestens vor Beginn der Gerichtsverhandlung stattgefunden haben.

Abs. 3 Strafverfolgungsbehörden müssen die Rechte maximal drei Mal vorlesen, danach gilt die Belehrung als verstanden.

Abs. 4 Wird die Belehrung vergessen, unvollständig oder fehlerhaft vorgelesen, so kann das Verfahren durch einen Richter für ungültig erklärt werden.

 

§30 Entzug der Fahrerlaubnis

Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder muss nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit nicht erwiesen oder nicht auszuschliessen ist, so kann ihm je nach Schwere der Tat die Fahrerlaubnis entzogen werden.

 

§31 Geiselnahme

Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen.

 

§32 Besitz illegaler Gegenstände

Abs. 1 Wer ohne ausdrückliche Genehmigung illegale Gegenstände besitzt oder lagert, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

Abs. 2 Als illegal deklarierte Gegenstände gelten:

    1. Munition, sofern keine gültige Waffenlizenz vorliegt.
    2. Waffen, sofern keine gültige Waffenlizenz vorliegt.
    3. Ausrüstungsgegenstände, die von der Regierung an staatliche Institutionen herausgegeben werden, sofern der Besitzer gegenwärtig nicht im Dienst ist.
    4. Extrem schwere Waffen, wie Maschinengewehre

 

§33 Strafmilderung

Abs. 1 Eine Strafe kann gemildert werden, wenn der Täter: 

  1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden konnte.
  2. freiwillig rechtzeitig der Exekutive offenbart, sodass eine Straftat verhindert werden kann.

Abs. 2 Niemand hat das Recht auf Strafmilderung. Es obliegt dem Richter, diese Massnahme zu ergreifen.

 

§34 Tierquälerei

Abs. 1 Wer ein Tier misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe von zu bestrafen.

Abs. 2 Wer ein Tier dahingehend abrichtet, Menschen oder Tieren Schmerzen zuzufügen, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen. 

 

§35 kriminelle Vereinigung

Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet ist. 

 

§36 Gefangenenbefreiung

Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen.

 

§37 Falschaussage / Meineid

Wer bei seiner förmlichen Vernehmung uneidlich falsch aussagt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

 

§38 Ausnutzung der Dienstmarke

Abs. 1 Behörden ist es Verboten sich Vorteile durch die Dienstmarke zu verschaffen.

Abs. 2 Ausgenommen sind Geschenke von Bürgern

 

§39 Ausnutzung der Sondersignale

Beamten ist es verboten die Sondersignale ohne jeglichen Grund zu nutzen.

 

§40 Ausnutzung des Tazer

Beamten ist es verboten den Tazer ohne jeglichen Grund zu nutzen gemäss §7 StGB.

 

§41 Kleidung der exekutiven Gewalt

Abs. 1 Es ist verboten Kleidung von Staatlichen Institutionen zu tragen.

Abs. 2 Strafe gemäss §22 StGB.

 

§42 Vermummung in der Öffentlichkeit

  1. Es ist verboten sich in der Öffentlichkeit zu Vermummen oder eine Maske zu tragen. 
  2. Behörden des Staates dürfen sich in Ausnahmesituationen vermummen oder maskieren. Dies dient dem Schutz der Beamten.

 

§43 Willkür

Es ist verboten eine Person ohne rechtliche Grundlage zu bestrafen. 

 

§44 Veranstaltungen auf öffentlichem Gelände

Abs. 1 Veranstaltungen auf öffentlichem Gelände müssen vom Department of Justice genehmigt werden.

Abs. 2 Ohne eine Genehmigung sind solche Veranstaltungen illegal und werden durch eine Strafverfolgungsbehörde aufgelöst 

 

§45 Verkehrskontrollen

Abs. 1 Ein Polizist darf jeder Zeit, bei einem Verkehrsstopp, den Fahrer dazu auffordern aus dem Fahrzeug zu steigen und bei dringendem Tatverdacht die Insassen und das Fahrzeug durchsuchen.

Abs. 2 Wenn der Fahrer im Fahrzeug dies Mehrmals verweigert greift §21 StGB.

 

§46 Geldfälschung

Es ist verboten Plagiate von Noten oder Münzen anzufertigen die die Notenbank (Staatsbank) herausgibt.

 

§47 Durchsuchungsbefehl

Abs. 1 Ein Durchsuchungsbefehl muss von Staatsanwaltschaft des Department of Justice angeordnet werden.

Abs. 2 Wenn man Beweise ohne Durchsuchungsbefehl, also z.B. durch eine illegale Durchsuchung findet, werden diese vor Gericht nicht anerkannt. 

 

§48 Durchsuchung des direkten Umfeldes

Abs. 1 Wenn man eine Person verhaftet, darf man ohne Durchsuchungsbefehl das direkte Umfeld, in dem sich der Verdächtige aufhält, durchsuchen. Z.B. ein Auto oder wenn der Verdächtige auf einem Sofa sass darf man dieses durchsuchen, wenn man jedoch z. B. das Haus durchsuchen möchte, in dem sich der Verdächtige befindet, braucht man einen Durchsuchungsbefehl gemäss §47 StGB

Abs. 2 Dies bedeutet, dass man mit einem begründeten Verdacht eine Person, die eine Straftat begehen könnte oder gefährlich sein könnte, abtasten darf.

 

§49 Kooperation

Wer mit den Behörden kooperiert kann eine Strafmilderung gemäss §33 StGB erhalten.

 

§50 Aktive Beihilfe zu Straftaten

Abs. 1 Wer aktive Beihilfe zu einer Straftat leistet eine Straftat zu begehen, kann der Beihilfe schuldig gemacht werden.

Abs. 2 Die Strafe kann für den Gehilfen milder ausfallen als für den Täter

 

§51 Passive Beihilfe zu Straftaten

Wer passive Beihilfe zu einer Straftat leistet kann nicht zur aktiven Beihilfe schuldig gemacht werden gem. §52 StGB

 

§52 Nötigung

Abs. 1 Wer jemanden bedrängt, bedroht oder nötigt etwas zu tun wird mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Abs. 2 Der Genötigte schützt lediglich sein eigenes Leben und handelt aus Instinkt  und kann deswegen nicht für Straftaten schuldig gemacht werden.

 

§53 Brandstiftung

Abs. 1 Wer private oder öffentliche Gebäude, Plätze, Hütten, Lager, Fahrzeuge, Wälder, Weiden oder forstwirtschaftliche Anlagen in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.

Abs. 2 Das Gericht kann eine Schadensersatzzahlung anordnen.

 

§54 Urkundenfälschung

Abs. 1 Wer ein amtliches Dokument zur Täuschung im Rechtsverkehr wie zum Beispiel den Führerschein oder andere Lizenzen fälscht, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Abs. 2 Der Versuch der Urkundenfälschung ist strafbar.

 

§55 Menschenhandel

Wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit anwirbt, befördert, weitergibt oder beherbergt, wenn diese Person ausgebeutet werden soll durch Ausübung einer Beschäftigung wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.

 

§56 Verleumdung

Abs. 1 Wer unwahre Tatsachen gegen eine Bestimmte Person oder Personengruppe behauptet oder verbreitet macht sich der Verleumdung strafbar. Dies wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Abs. 2 Sollte ein Schaden entstanden sein, so kann ein Ersatz gefordert werden.

 

§57 Entfernt

 

§58 Gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr

Wer den Strassenverkehr in jeglicher Weise behindert oder ihn blockiert begeht einen gefährlichen Eingriff in den Strassenverkehr.

 

§59 Belästigung

Abs. 1 Wer die öffentliche Ordnung unmittelbar beeinträchtig, wird mit einer Geldstrafe bestraft.

Abs. 2 Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe  oder mit Geldstrafe bestraft.

Abs. 3 Wer Beamte von Staatsbehörden belästigt und somit an ihrer Arbeit hindert, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

 

§60 Korruption

Es ist verboten sich als Behörde bestechen zu lassen. Als Strafe kann eine Kündigung sowie eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe verlangt werden.

 

§61 Waffenbesitz 

Abs. 1 Das Besitzen einer Waffe ohne Waffenlizenz, wird mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Abs. 2 Das Tragen und Benutzen einer Waffe ohne Lizenz, wird mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Abs. 3 Exekutivbehörden dürfen Waffen welche ohne Waffenlizenz geführt werden abnehmen.

Abs. 4 Ausschließlich kleine Handfeuerwaffen dürfen in der Öffentlichkeit am Holster getragen werden.

Abs. 5 Wer eine Waffe außerhalb von Schießstätten nutzt, macht sich strafbar.

 

§61a Besitz illegaler Waffen

Abs. 1 Das Besitzen einer illegalen Waffe, wird mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet.

Abs. 2 Das Tragen oder Benutzen einer illegalen Waffe im öffentlichen Raum, wird mit einer Freiheitsstrafe geahndet.

  1. Nicht frei verkäufliche Waffen

 

§61b Definition Waffe

Zu den Waffen zählen jegliche Schusswaffen, sowie Messer ab der Länge von 3cm, welche keine Küchenmesser sind.

 

§61c Waffenhandel

Wer Waffen ohne nötige Lizenz vom Gouvernement verkauft, macht sich des illegalen Waffenhandels strafbar.

 

§62 Staatseigentum

Abs. 1 Alle durch den Staat erbauten und nicht erwerbbaren bauten gehören dem Staat.

  1. öffentliche Plätze
  2. Strassen
  3. Flugplätze
  4. Bahnhöfe

Abs. 2 Diese Bauten dürfen nicht für sich beansprucht werden und sind nicht erwerbbar.

Abs. 3 Sie müssen jederzeit von jedem Betreten werden können.

 

§63 Berufsgeheimnis

Abs. 1 Das vorsätzliche Verletzten des Berufsgeheimnisses, wird mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet.

Abs. 2 Das fahrlässige Verletzen des Berufsgeheimnisses, wird ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet.

Abs. 3 Folgende Institutionen unterstehen dem Berufsgeheimnis:

  1. Department of Justice
  2. Los Santos Medical Department
  3. Los Santos Fire Department
  4. Los Santos Police Department
  5. Blaine County Sheriff's Office

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