Gewerberecht / Steuerrecht (GeStR) | San Andreas

Aktualisiert am 14. März 2023

Art. 1 Gewerbeanmeldung

Abs. 1 Die Anmeldung eines Gewerbes ist für jeden verpflichtend, der einer gewerblichen Tätigkeit nach kaufmännischer Art mit Gewinnabsicht nachgeht.

Abs. 2 darunter fallen sämtliche Gewerbe sowie

  1. Kreditinstitute die Geld verleihen
  2. Autovermietungen
  3. Tankstellen
  4. Tattooshops
  5. Anwaltskanzleien
  6. Krankenversicherungen
  7. Private Krankenhäuser
  8. Weitere Gewerbe, welche die Anforderungen erfüllen

Abs. 3 Gewerbeanmeldungen werden vom Department of Justice geprüft und genehmigt. Die Anmelderegulatorien werden durch das Department of Justice vorgegeben.

Abs. 4 Das Department of Justice kann Anträge nach eingehender Prüfung begründet ablehnen. Ablehnungsgründe sind z.B. vergangene Straftaten, nicht umsetzbare Geschäftsideen oder Geschäftstätigkeiten die gegen die guten Sitten verstossen.

Abs. 5 Die Kosten für die Gewerbeanmeldung werden durch die Gebührenordnung Art. 6 GeStR definiert und geregelt.

Abs. 6 Eine Gewerbeanmeldung ist zwingend erforderlich, um gewerbliche Tätigkeiten auf öffentlichen Flächen oder vom Staat gepachteten Grundstücken nachzugehen.

Abs. 7 Eine Gewerbeanmeldung muss zwingend den Namen des Gewerbes, den Namen des Geschäftsführers, des Vertreters, deren Telefonnummern und ihre E-Mail Adressen beinhalten.

Abs. 8 Jedes genehmigte Gewerbe wird in das öffentliche Gewerberegister eingetragen.

 

Art. 2 Gewerbeabmeldung

Abs. 1 Ein Gewerbe kann auf Antrag vom Inhaber beim Department of Justice abgemeldet werden. Das Department of Justice prüft das Gewerbe auf offene Positionen und stellt diese ggf. in Rechnung. Sollten alle offenen Forderungen beglichen sein, kann das Gewerbe mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.

Abs. 2 Aufgelöste Gewerbe können nicht wiedereröffnet werden, sondern bedürfen eines neuen Gewerbeantrags, welcher nach Art. 1 Abs. 3 GeStR geprüft wird.

Abs. 3 Es obliegt dem Department of Justice, zwanghafte Liquidationen eines bestehenden Gewerbes durchzuführen, wenn die betreffende Partei ihrer Steuerpflicht nach Art. 4 GeStR nicht nachkommt und diese verletzt.

Abs. 3 Bei einer Liquidation wird das Gewerbe durch das Department of Justice abgemeldet und dessen Eigentum veräussert. Die daraus resultierenden Erträge werden in Höhe der Steuerschuld inklusive eines Strafzinses von 10% einbehalten, darüber hinaus sind eingenommene Beträge, abzüglich Steuern, an den ehemaligen Gewerbeinhaber auszuzahlen.

Abs. 4 Bei schwerwiegenden Straftaten, Inaktivität oder nicht gezahlten Steuern liegt es im Ermessen des Department of Justice, Gewerbe ohne Zustimmung des Betreibers abzumelden.

Abs. 5 Sollten Angestellte in leitender Funktion eines Gewerbes wiederholt straffällig werden, so kann das Department of Justice diese Angestellten des Unternehmens verweisen.

 

Art. 3 Rechtsanwaltskanzleien

Abs.1 Die Gründung einer Rechtsanwaltskanzlei ist nur möglich als staatlich anerkannter Anwalt mit einer abgeschlossenen Ausbildung beim Department of Justice.

Abs.2 Die Kontrolle und Überprüfung der anwaltlichen Tätigkeiten der Anwaltskanzleien obliegt dem Department of Justice.

  1. Die Überprüfung jeder Anwaltskanzlei wird durch die San Andreas Bar Association (SABA) sichergestellt.
  2. Die San Andreas Bar Association (SABA) hat jederzeit die Möglichkeit bei ausreichendem Verdacht, Ermittlungen gegen eine Rechtsanwalst

Abs.3 Die Kosten für Gründung und Verwaltung einer Rechtsanwaltskanzlei erschließen sich aus Art. 6 GeStR.

Abs.4 Rechtsanwaltskanzleien unterliegen den gleichen Gewerberechten und Steuerpflichten wie angemeldete Gewerbe und sind als solche zu behandeln.

 

Art. 4 Steuerpflicht

Abs. 1 Jedes Gewerbe im Staate San Andreas unterliegt ausnahmslos dem Steuerrecht. Als Zeitpunkt der Steuerpflicht gilt der erste Tag des Gewerbebetriebes. 

Abs. 2 Sämtliche Erträge einer gewerblichen Tätigkeit im Staat San Andreas unterliegen der Besteuerung durch den Staat San Andreas.

Abs. 3 Zur Feststellung der Steuerlast und den erwirtschafteten Beträgen ist die Vorlage des Department of Justice zu verwenden, welche bei der Anmeldung des Gewerbes beim Department of Justice ausgehändigt wird. Alle formlosen Erklärungen werden abgelehnt und gelten als nicht eingereicht. 

Abs. 4 Der Steuersatz ist variabel und wird vom Government of San Andreas festgelegt.

Abs. 5 Die Vorlage für das Ermitteln der Steuerlast ist mit bestem Wissen und Gewissen auszufüllen. Dem Department of Justice sind bei einer Prüfung sämtliche Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.

Abs. 6 Im Falle einer nicht eingereichten Buchführung oder bei Verweigerung der Auskunft über die Umsätze obliegt es dem Department of Justice, den Umsatz zu schätzen und anhand dieser Zahl die zu zahlenden Steuern festzusetzen. Dabei fällt eine Straf- und Bearbeitungsgebühr an nach Art. 6 GeStR.

Abs. 7 Wird nach einer Steuerschätzung festgestellt, dass die Umsätze höher sind als diese angegeben wurden, so ist der versäumte Betrag nachzuzahlen. Hierfür können Konten eingefroren und Gelder/Güter beschlagnahmt werden.

Abs. 8 Dem Department of Justice ist es vorbehalten, ein Mahnverfahren einzuleiten, bevor etwaige Massnahmen zur Zwangsabmeldung oder Liquidation von Gewerben getroffen werden. Fristen und Mahngebühren sind Art. 6 Abs. 3 GeStR Gebührenordnung zu entnehmen.

 

Art. 5 Steuerhinterziehung

Abs. 1 Wer vorsätzlich seine Buchführung zurückhält oder diese nicht an das Department of Justice übermittelt, Erträge/Einkommen verschweigt oder zurückhält oder wer Erträge aus Verkäufen nicht beim Staat anzeigt um einen finanziellen Vorteil zu erlangen, macht sich der Steuerhinterziehung strafbar.

Abs. 2 Es obliegt dem Department of Justice, die Umstände der Betriebsstätte auf etwaige Verfehlungen zu prüfen und diese Prüfung durchzusetzen. Im Rahmen einer Prüfung sind den Behörden sämtliche Warenbestände und Räumlichkeiten zugänglich zu machen und auf Verlangen sämtliche Dokumente auszuhändigen.

Abs. 3 Steuerhinterziehungen sind bei der Abteilung für Gewerbe und Steuer anzuzeigen.

Abs. 4 Sämtliche Ansprüche auf hinterzogene Steuern bleiben unberührt vom Mass der Strafe, diese werden gesondert behandelt. Hinterzogene Steuern sind in vollem Masse nachzuzahlen. Hierfür können Konten eingefroren und Gelder/Güter beschlagnahmt werden.

Abs. 5 Eine Steuerschätzung nach Art. 4 Abs. 6 GeStR schützt nicht vor Art. 5 GeStR und ist gesondert zu behandeln.

Abs. 6 Der Abteilung für Gewerbe und Steuer des Department of Justice ist es gestattet, bei dem Verdacht einer Straftat sowie bei dem Handel mit Werteigentum (z.B. Immobilien/Häuser/KFZ), Nachforschungen zur Herkunft und Verlauf von Geldmitteln anzustellen.

 

Art. 6 Gebührenordnung

Abs.1 Folgende Gebühren werden für Dienstleistungen des Gewerbeamtes notwendig:

  • Gewerbeanmeldung – 30.000$
  • Gewerbeabmeldung – kostenfrei
  • Änderung Gewerbe – kostenfrei
  • Eintragung einer Kanzlei – 50.000$
  • Eintragung neuer Mitarbeiter einer Kanzlei – 30.000$
  • Erwerb der Notarberechtigung (Kanzlei) – 50.000$
  • Eintragung als freier Anwalt – 40.000$
  • Strafgebühr nach Art. 4 Abs. 6 – 30.000$

Abs. 2 Die Gebühren einer Gewerbeanmeldung sind im Beisein eines Mitarbeiters des Wirtschaftsministeriums an die Staatskasse zu entrichten. Gebühren für Eintragungen in die Anwaltskammer sind im Beisein eines Justizbeamten zu entrichten.

Abs. 3 Das Mahnwesen des Wirtschaftsministeriums gilt wie folgt:

  1. Mahnstufe 1 | 3 Arbeitstage 5% pro versäumten Tag
  2. Mahnstufe 2 | 3 Arbeitstage 10% pro versäumten Tag
  3. Mahnstufe 3 | 3 Arbeitstage 15% pro versäumten Tag

Die prozentualen Mahngebühren bemessen sich an dem übermittelten/geschätzten Umsatz und der daraus resultierenden Steuerlast. Eine Mahnung gilt als zugestellt, sobald diese per E-Mail versendet wurde. Der Gewerbetreibender befindet sich ab dem 3. Tag nach der Zustellung des Steuerbescheides im Verzug.

Abs. 4 Für die Vergabe der einzelnen Mahnstufen nach Abs. 3 dieses Gesetzes ist keine gesonderte Benachrichtigung nötig. Die Mahnstufen sind nacheinander zu vergeben.

Abs. 5 Nach jeder Kalenderwoche sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, die Steuern von der letzten Kalenderwoche bis zum Mittwoch der neuen Kalenderwoche an das Department of Justice selbstständig zu übergeben. Sollte bis dahin nicht die offene Zahlung beglichen sein, tritt die 1. Mahnstufe in Kraft wie in Art. 6 Abs. 3 GeStR ausgeschrieben.

 

Art. 7 Widerspruch

Abs. 1 Gegen Entscheidungen des Department of Justice kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden.

Abs. 2. Ein Widerspruch in Bezug auf einen Steuerbescheid ist dann zulässig, wenn er innerhalb von 1 Woche nach Zustellung des Steuerbescheid eingelegt wird. Ein Steuerbescheid gilt als zugestellt, wenn dieser per E-Mail zugestellt wurde.

Abs. 3 Der Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ist dann zulässig, wenn er innerhalb von 3 Tagen nach Zustellung des Mahnbescheides eingelegt wird.

Abs. 4 Für den Widerspruch nach §7 GeStR ist das Department of Justice zuständig.

 

Art. 8 Werbung

Werbung darf ausschliesslich von Beschäftigten der offiziell beim Department of Justice angemeldeten Gewerben geschaltet werden. Zuwiderhandlungen können strafrechtlich verfolgt werden.

 

Art. 9 Gewerbekontrollen

Wie in der Anmeldung eines jeden Gewerbes niedergeschrieben, kann es jederzeit zu Kontrollen durch das Department of Justice kommen. Dem Department of Justice ist daher eine aktuelle Mitarbeiterliste bei jeder Kontrolle vorzulegen. Mit stichprobenartigen Personenkontrollen im laufenden Betrieb auf illegale Gegenstände ist zu rechnen.

 

Art. 10 Verkaufsstände

Abs. 1 Das Department of Justice behält sich das Recht vor, Verkaufsstandbetreiber anzuweisen, Preise der angebotenen Waren zu regulieren oder Waren aus dem Sortiment zu nehmen.

Abs. 2 Zuwiderhandlungen können mit einem täglich verhängbaren Ordnungsgeld in Höhe von $10.000 geahndet werden.

 

Art. 11 Wahl der Firma

Abs. Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
Abs. 2 Das Department of Justice kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.

Abs. 3 Gesetzeswidrige, rassistische, sexistische oder rechtsradikale Bezeichnungen sind verboten.

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