Strassenverkehrsordnung (StVO) | San Andreas

Aktualisiert am 8. Mai 2022

§1 Allgemeines

Abs. 1 Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Abs. 2 Das Fahren eines Fahrzeuges ohne gültigen Führerschein ist strafbar.

Abs. 3 An Zebrastreifen ist die Geschwindigkeit zu verringern und Fussgängern Vorrang zu gewähren.

Abs. 4 Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten (Burnouts, übermäßiges Hupen, usw.).

Abs. 5 Handynutzung ist dem Fahrer während der Fahrt nicht gestattet.

Abs. 6 Entfernt

Abs. 7 Für Roller und Fahrräder wird kein Führerschein benötigt.

Abs. 8 §14 STVO ist bei dem Betreiben eines Fahrzeuges zu beachten.

 

§2 Strassenbenutzung

Abs. 1 Auf Fußgänger im Straßenverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Kraftfahrzeuge und Lastkraftwagen müssen die Fahrbahnen benutzen. Der Seitenstreifen ist kein Bestandteil der Fahrbahn.

Abs. 2 Es gilt grundsätzlich Rechtsfahrgebot.

Abs. 3 Öffentlichen Straßen dürfen nicht für Rennen jeglicher Art genutzt werden.

Abs. 4 Öffentliche Straßen dürfen nur von Fahrzeugen genutzt werden, die fahrtauglich sind und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern.

Abs. 5 Fahrzeuge, die bauartbedingt keine Beleuchtungseinrichtung oder Kennzeichen besitzen, erhalten vom Department of Justice eine Sondergenehmigung für die Nutzung des Straßenverkehrs.

Abs. 6 (Golf-) Caddys und Traktoren haben eine eingeschränkte Straßenzulassung für: Geschlossene Ortschaften (innerorts), Strände, Wiesen und Felder.

Abs. 7 Einspurige Fahrzeuge müssen hintereinanderfahren.

Abs. 8 Fahrräder dürfen nicht auf Autobahnen fahren.

 

§3 Verkehrszeichen

Abs. 1 Zu beachtende Verkehrszeichen oder derartige Bodenmarkierungen sind:

  1. Stoppschilder
  2. Einbahnstraßenschilder
  3. Wendeverbotsschilder

Abs. 2 An Stoppschildern / Stoppmakierungen bzw. deren Haltelinie müssen Fahrzeuge anhalten. Ist keine Haltelinie vorhanden, muss an einer Stelle angehalten werden, von der die anderen Straßen zu überblicken sind. Der Vorfahrtsberechtigte darf in seiner freien Fahrt jedoch nicht beeinträchtigt werden.

Abs. 3 Nicht zu beachten sind:

  1. Ampeln
  2. Vorfahrtsschilder
  3. Schilder mit Geschwindigkeitsangabe
  4. Schilder mit Parkverbot (§8 Halten und Parken findet unabhängig davon Anwendung).

 

§4 Geschwindigkeit

Abs. 1 Der Fahrzeugführer muss sein Fahrzeug stets unter Kontrolle haben und seine Fahrweise den örtlichen Gegebenheiten anpassen.

Abs. 2 Der ordnungsgemäße Fluss des Straßenverkehrs darf nicht gestört werden.

Abs. 3 Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten für, Personenwagen, Kraftfahrzeuge und Lastkraftwagen sind:

  1. Auf Parkplätzen: Schrittgeschwindigkeit: 20km/h
  2. Highways: 150 km/h
  3. Innerorts: 80 km/h
  4. Ausserorts: 100 km/h
  5. Industriegebiet: 80 km/h
  6. Wohngebiet: 50 km/h
  7. Freeway: 120 km/h
  8. Am Los Santos Police Department: 50 km/h
  9. Am Los Santos Medical Center: 80 km/h
  10. Am Los Santos International Airport: 50 km/h
  11. Am Department of Justice: 50 km/h
  12. Am Meetingpoint: 50 km/h
  13. Off-road: 80 km/h (dem Gelände angepasst)
  14. Auf allen Flughäfen: 50 km/h

Abs. 4 Die zulässigen Mindestgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge und Lastkraftwagen sind:

  1. Auf Highways: 80 km/h
  2. Auf Freeways: 80 km/h

 

§5 Abstand

Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ist jederzeit so auszurichten, dass bei plötzlichen Bremsmanövern ein Unfall vermeidet, werden kann.

 

§6 Überholen

Abs. 1 Es gilt links zu überholen.

Abs. 2 Durch den Überholvorgang dürfen andere Verkehrsteilnehmer weder behindert noch gefährdet werden.

Abs. 3 Es ist verboten ein Fahrzeug rechts zu überholen.

 

§7 Vorfahrt

Abs. 1 generell gilt Rechts vor Links

Abs. 2 An Stoppschildern ist 5 Sekunden zu warten

Abs. 3 An Ampeln ist 5 Sekunden zu warten

Abs. 4 An Jeder Kreuzung ist zu halten

Abs. 5 Wer aus einer Ausfahrt fährt, gewährt die Vorfahrt an andere Teilnehmer

 

§8 Halten und Parken

Abs. 1 Ein Fahrzeug gilt als geparkt, wenn

  1. es länger als 3 Minuten nicht bewegt wurde.
  2. der Fahrer sich vom Fahrzeug entfernt.

Abs. 2 Das Halten und Parken von Fahrzeugen ist grundsätzlich nur zugelassen

  1. sofern andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden.
  2. auf öffentlich zugänglichen eingezeichneten Parkflächen.
  3. am Straßenrand mit der gleichen Anzahl an Rädern auf dem Bürgersteig, sowie auf der Straße, sofern es sich um ein zweispuriges Fahrzeug handelt, welches zwei oder mehr Achsen besitzt. Das parallel zur Fahrtrichtung ausgerichtet ist.
  4. auf dem Gehweg, sofern es sich um ein einspuriges Fahrzeug mit einer oder mehr Achsen handelt.
  5. auf Privatgrundstücken mit der Erlaubnis des Eigentümers.
  6. auf dem Seitenstreifen bei Landstraßen, Feld- und Waldwegen, sofern das Fahrzeug vollständig und parallel in Fahrtrichtung neben der Fahrbahn steht.

Abs. 3 Das Halten und Parken von Fahrzeugen ist grundsätzlich verboten

an, sowie 15 Meter vor oder hinter Bushaltestellen.

  1. Ausgenommen sind Linienbusse und Taxen zum Zwecke der Fahrgastaufnahme und des -ausstiegs.
  2. an oder auf rot gekennzeichneten Bordsteinkanten.
  3. auf Zulieferwegen, vor Toren und Zufahrten.
  4. auf dem Gelände sämtlicher Krankenhäuser. Ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge der Staatsfraktionen.
  5. auf den mit Parkverbotsschildern gekennzeichneten Parkflächen am Krankenhaus. Ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge der Staatsfraktionen.

Abs. 4 Das Parken von Fahrzeugen ist grundsätzlich verboten

  1. Auf dem Highway, auf dem Standstreifen.

Abs. 5 Das Department of Justice kann jederzeit Ausnahmegenehmigungen erteilen.

 

§9 Beleuchtung

Die Fahrzeugbeleuchtung muss bei Dämmerung, Nacht oder schlechten Sichtverhältnissen eingeschaltet werden.

 

§10 Sonderrechte

Abs. 1 Fahrzeuge, welche Sonderrechte in Anspruch nehmen (Blinklicht rot und blau) sind von der StVO befreit.

Abs. 2 Dienstfahrzeugen exekutiver Staatsfraktionen, die bauartbedingt kein entsprechendes Blinklicht besitzen, soll rückwirkend eine Befreiung von der StVO für einen Einsatz erteilt werden. Ein Nachweis über die Rechtmäßigkeit des Einsatzes muss den Behörden auf Verlangen erbracht werden.

Abs. 3 Sonderrechte dürfen nur unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung beansprucht werden.

Abs. 4 Fahrzeuge, welche Sonder- sowie Wegerechte in Anspruch nehmen, welches mit blau, rotes Blinklicht und Einsatzhorn bekanntgegeben wird, ist unverzüglich freie Bahn zu schaffen

Abs. 5 Wegerechte dürfen nur in Anspruch genommen werden,

  1. wenn höchste Eile geboten ist.
  2. um Menschenleben zu retten.
  3. um schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
  4. um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden.
  5. um flüchtige Personen zu verfolgen.
  6. um bedeutende Sachwerte zu erhalten.
  7. um eine Kolonne anzukündigen.

 

§11 Fahrgastsicherheit

Abs. 1 Der Fahrzeugführer und alle Passagiere müssen während der Fahrt einen festen Platz im Fahrzeug einnehmen.

Abs. 2 Die maximal zulässige Personenzahl eines Fahrzeugs darf nicht überschritten werden.

 

§12 Fahrtauglichkeit

Wer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, darf keine Fahrzeuge führen.

 

§13 Führerscheine und Lizenzen

Abs. 1 PKW-Lizenz: Gilt für Kraftfahrzeuge, welche sich dauerhaft auf dem Boden fortbewegen, dabei mindestens 3 Räder und maximal 4 Räder gleichzeitig auf dem Boden haben

  1. Ausnahme: Fahrzeuge vom Typ Dubsta zählen trotz 6 Rädern als PKW.
  2. Gepanzerte Fahrzeuge aller Art fallen in die Kategorie "LKW" und bedürfen eines Führerscheines nach §13 Abs. 2 StVO, sowie einer speziellen durch das Department of Justice ausgestellte Lizenz.

Abs. 2 LKW-Lizenz: Gilt für Lastkraftwagen, welche sich dauerhaft auf dem Boden fortbewegen, dabei mindestens 4 Räder auf den Boden haben.

  1. Ausnahmen: Sämtliche Busse, Feuerwehrautos, sowie Abschleppwagen zählen grundsätzlich als LKW.

Abs. 3 Motorrad-Lizenz: Gilt für Kraftfahrzeuge, welche sich dauerhaft auf dem Boden fortbewegen und maximal 2 Räder gleichzeitig auf dem Boden haben, sowie folgende Fahrzeuge:

  1. Nagasaki Stryder
  2. Western Rampant Rocket Tricycle
  3. Nagasaki Chimera
  4. Dinka Verus
  5. Nagasaki Blazer (alle Ausführungen)

Abs. 4 Piloten-Lizenz: Gilt für alle Luftbeweglichenfahrzeuge.

Abs. 5 Für den gewerblichen Transport von Personen ist ein Personenbeförderungsschein notwendig.

 

§14 Entfällt.

 

§15 Modifikation von Fahrzeugen

Abs. 1 Das modifizieren von Fahrzeugen ist erlaubt solange die Verkehrstauglichkeit nicht beeinträchtigt wird.

Abs. 2 Die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen erlischt, wenn die Modifikationen anderen Verkehrsteilnehmern gefährlich werden können.

Abs. 3 Das panzern von Fahrzeugen ist verboten, insofern keine nötige Lizenz durch das Department of Justice ausgestellt wurde.

Abs. 4 Personen welchen sich im Fahrzeug befinden müssen durch die Scheiben ersichtlich sein. Ausnahmen können vom Department of Justice ausgestellt werden.