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Allgemeiner Teil

Art. 1 Die Gültigkeit des Zivilrechts umfasst den gesamten Staate San Andreas und ist uneingeschränkt in allen Gebieten, die die Staatsgrenzen umschließen gültig.
Art. 2 Das Zivilrecht gilt uneingeschränkt für jeden Bürger.
Art. 33 Der Art. 5 GeStR kann sowohl an Juristischen Personen als auch an natürlichen Personen angewendet werden.

Familienrecht

Allgemeines Vorwort

Der Familienname ist geschützt und kann nur in Zusammenhang mit einer Scheidung, Hochzeit, Verwitwung oder einer Adoption geändert werden. In besonderen Fällen hat das Standesamt / Department of Justice die Befugnis diese Regelung auszusetzen. Die Genehmigung eines Namens obliegt dem Standesamt / Department of Justice. Das erfolgt durch den Standesbeamten und ist nur legitim sofern die beteiligten Familienmitglieder vor Ort sind.

Eine Namensanpassung kann unter gewissen Voraussetzungen durch die Regierung forciert werden.

Art. 4 Eheschließungen

Abs.1 Das Recht auf Eheschließung kann nicht aufgrund von ethnischen oder politischen Gründen verwehrt werden.

Abs.2 Die Mündigkeit, eine Ehe einzugehen, tritt mit dem 18ten Lebensjahr ein. Eine Ehe vor dem 18ten Lebensjahr kann nur mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten rechtswirksam geschlossen werden.

Abs. 3 Die Verwandtenehe, die Eheschließung zwischen leiblichen Verwandten aufsteigender Linie, ist nicht gestattet.

Abs. 4  Sollte sich eine Person bereits in einer rechtmäßigen Ehe befinden, kann keine neue Ehe geschlossen werden. 

Abs. 5 Die Informationen die für eine Eheschließung erforderlich sind, sind von einem Standesbeamten zu prüfen. Für den Hintergrund der Eheschließung sind dem Standesbeamten sämtliche erforderliche Informationen zur Verfügung zu stellen.

Abs. 6 Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung erfüllt sind. Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung in jedem Fall verweigern, wenn:

1.    ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit befindet oder vorübergehender eine Störung der Geistestätigkeit vorliegt;

2.    sich ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht bewusst ist, dass es sich um eine Eheschließung handelt;

3.    ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;

Abs. 7 Das Standesamt kann, zur Prüfung der Voraussetzungen, eine Wartezeit von 6 Wochen veranlassen.

Abs. 8 Gegen einen Negativbescheid, von Seiten des Standesbeamten, kann innerhalb von 7 Tagen Einspruch bei der Justiz eingereicht werden.

§2 Annullierung einer geschlossenen Ehe

Abs.1 Eine Geschlossene Ehe kann von Seiten des Staates annulliert werden.

Abs.2 Der Standesbeamte kann ohne Zustimmung der Eheleute eine Ehe annulieren, wenn diese rückwirkend für ungültig erklärt wird.

Abs.3 Die Annullierung einer Ehe durch das Standesamt kann nur stattfinden wenn diese durch einen Trugschluss, Täuschung oder unter unrechtmäßigen Umständen geschlossen wurde. 

Abs.4 Die Kosten für eine Annullierung werden vom Standesamt getragen.

§3 Scheidung einer geschlossenen Ehe

Abs. 1 Eine Scheidung kann beim Standesamt von beiden und/oder einem Ehepartner eingereicht werden.

Abs. 2 Sollte nur einer der Ehepartner auffindbar sein und/oder die andere Partei die Zustimmung einer Scheidung verweigern so obliegt es dem Standesamt den Sachverhalt ohne die andere Partei umzusetzen.

Abs. 3 Es obliegt dem Standesamt den Sachverhalt im Falle der Abwesenheit oder bei fehlender Zustimmung des zweiten Ehepartners, zu prüfen und diesen schnellstmöglich mit einem tragbaren Ergebnis abzuschließen.

Abs. 4 Sofern ein Ehevertrag vorliegt wird dieser als Grundlage für die Gütertrennung und die Trennung der Vermögenswerte verwendet. Sollte ein solcher fehlen, so können keine Ansprüche auf Gütertrennung und /oder Ausgleich der Vermögensverhältnisse gestellt werden. 

Abs. 5 Die Kosten für eine Scheidung werden bei der Scheidung automatisch vom Standesamt vom Konto des Beantragenden abgebucht.

§4 Adoption

Abs.1 Jeder volljährige Bürger hat das Recht eine andere Person zu adoptieren.

Abs.2 Die Durchführung einer Adoption obliegt dem Standesamt / Department of Human Services.

Abs.3 Eine Adoption zieht die Verpflichtung mit sich, dass der Nachname der zu adoptierenden Person, dem Adoptierenden angeglichen wird oder dieser als Doppelname geführt wird.

Abs.4 Jede Adoption ist schriftlich und nachvollziehbar im Regierungsarchiv festzuhalten. Die Adoptionsurkunde muss folgende Punkte enthalten:

–       Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Telefonnummer der zukünftigen Eltern

–       Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Telefonnummer des zu Adoptierenden

–       den Ort und das Datum der Adoption

–       der Name des zuständigen Standesbeamten

–       rechtliche Belehrung

Abs.5 Ansprüche auf das Zeugnisverweigerungsrecht können nur nach staatlich genehmigter und eingetragener Adoption geltend gemacht werden.

Abs.6 Die Kosten für eine Adoption setzt der Staat mit derzeit 350.000$ fest.

§5 Annullierung einer Adoption

Abs.1 Folgende Auflagen müssen erfüllt sein um eine Adoption zu annullieren:

–       Antrag des volljährigen Adoptierten oder

–       Antrag der Eltern oder

–       schwere Verletzung der Fürsorgepflicht in Verbindung mit Aufforderung zu Straftaten

Abs.2 Die Annullierung einer Adoption kann nur durch einen Standesbeamten oder Richter ausgesprochen werden.

Abs.3 Innerhalb einer Frist von 14 Tagen kann Widerspruch gegen die Annullierung der Adoption beim Justizministerium eingelegt werden. Daraufhin wird ein Termin für eine Gerichtsverhandlung festgesetzt.

Abs.4 Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

Abs.5 Jede Annullierung muss auf der Adoptionsurkunde mit Begründung, Datum und ausführenden Beamten festgehalten werden.

Abs.6 Die Annullierung einer Adoption wird mit 25.000$ berechnet. Bei schwerwiegenden Gründen kann auf die Gebühr verzichtet werden.

§6 Gebührenordnung

Abs.1 Die Gebührenordnung für die Gebühren die in Paragraph 1-5 genannt werden kann sich jederzeit ändern und obliegt der zuständigen Behörde.

Abs.2 Alle Kosten müssen im Beisein des bearbeiteten Mitarbeiters an die Staatskasse gespendet werden. Dies ist durch eine Fotokopie festzuhalten und als Quittung der Akte beizufügen.

Oder eine Zwischenüberschrift für mehr Deutlichkeit

Dies ist ein Beispieltext, der nur zur Veranschaulichung dient. Das Witzige ist, dass viele Leute weiterlesen werden, obwohl sie wissen, dass es sich um einen Beispieltext handelt.

Dies ist ein Beispieltext, der nur zur Veranschaulichung dient. Das Witzige ist, dass viele Leute weiterlesen werden, obwohl sie wissen, dass es sich um einen Beispieltext handelt.

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